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So geht es weiter – EuGH entscheidet zu Steuerbefreiung für Fondsverwalter

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Die Umsatzsteuerbefreiung bei der Fondsverwaltung ist immer wieder ein Streitpunkt mit der Finanzverwaltung. Klarheit könnte eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs am 7.3.13 bringen (Az.: C-275/11).

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In dem zu entscheidenden Fall hatte eine GmbH auf Vertragsbasis Kapitalanlagegesellschaften (KAG) zu Fondsanlagemöglichkeiten beraten. In welche Anlagen tatsächlich investiert wurde, entschied stets die KAG. Strittig war zwischen Gesellschaft und Finanzverwaltung, ob die Leistungen der GmbH als steuerpflichtige Finanzberatungsleistungen gegenüber der verwaltenden KAG oder als selbstständige verwaltende Tätigkeiten zu werten sind. Der Bundesfinanzhof legte dem EuGH schließlich die Frage vor, ob auch die Anlageberatung, die ein Externer für eine sondervermögenverwaltende Gesellschaft erbringt, als umsatzsteuerbefreite „Verwaltung von Sondervermögen“ gelten kann.

Der Generalanwalt stellt in seinen Schlussanträgen auf die Art der Dienstleistung ab. „Dies ist folgerichtig“, so Ulrich Grünwald, Partner bei Flick Gocke Schaumburg, „denn die Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuerrechts begünstigen nicht bestimmte Unternehmer, sondern befreien bestimmte Leistungen von der Umsatzsteuer.“ Folgt der EuGH den Schlussanträgen, könnten Dienstleister, die nicht selbst Fondsvermögen verwalten, umsatzsteuerfreie Beratungsleistungen erbringen, sofern diese Leistungen eigenständig und vorhersehbar sind. „Die Auslagerung solcher Tätigkeiten wäre dann ohne zusätzliche Steuerbelastung möglich“, so Grünwald weiter. „Allerdings wären dabei die vom Generalanwalt dargelegten Kriterien exakt einzuhalten, da Steuerbefreiungsvorschriften als Ausnahmeregelungen eng auszulegen sind.“

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