So geht es weiter – Grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl
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Der Interessenausgleich enthielt eine Namensliste und ein Punkteschema für die Sozialauswahl. Trotzdem war dem Kläger als einzigem aus seiner Vergleichsgruppe gekündigt worden, obgleich er zwei Sozialpunkte mehr hatte als ein Kollege. Dazu führte der Insolvenzverwalter (erstaunlich freimütig) aus, der Kläger sei „ aufgrund seiner Arbeitsleistung und Arbeitsmoral als am ehesten entbehrlich“ anzusehen. Am 24.10 wird sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall befassen (Az. 6 AZR 854/11).
„Die Vorinstanzen haben in der Kündigung des Klägers ein vorsätzliches Abweichen von der Auswahlrichtlinie gesehen“, sagt Steffen Paulmann, Partner bei GGV Grützmacher Gravert Viegener. Den vom Insolvenzverwalter ins Feld geführten Beurteilungsspielraum bei der Sozialauswahl ließ das LAG ebenso wie zuvor das Arbeitsgericht nicht gelten. Denn die Auswahlrichtlinie des § 95 Betriebsverfassungsgesetz sei verbindlich. „Spielraum haben die Unternehmen bei der Festlegung der Kriterien für die Auswahlrichtlinie. Steht diese aber einmal fest, sind die Parteien daran gebunden“, so Paulmann. „Teilt das BAG die Ansicht des LAG, so bestätigt dies für Unternehmen, dass sie bei der Ausstellung des Punktesystems äußerst sorgfältig vorgehen müssen. Nachträglich einen Mitarbeiter bevorzugen oder benachteiligen dürfen sie nicht – im Übrigen sind Erwägungen zu Leistung und Arbeitsmoral im Rahmen der Sozialauswahl stets unzulässige Kriterien.“
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