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So geht es weiter: Kapitalmusterverfahren gegen die CorealCredit Bank

Am 20.8.2014 soll das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) über Schadensersatzklagen gegen die CorealCredit Bank AG entscheiden (Az. 23 Kap 1/08). Geklagt hat eine Reihe von Anlegern, die zwischen 1997 und 2006 bei der CorealCredit Genussscheine erworben hatten. CorealCredit hatte in 2001 und 2002 rd. 1,23 Mrd. Euro Verlust durch Zinsderivatgeschäfte gemacht – weit mehr als die Bank tragen konnte und ohne dafür entsprechende Rückstellungen zu bilden. Die Bank machte frühere Vorstände für diese Verluste verantwortlich und verklagte sie auf Schadensersatz.

Dazu gab sie im Januar 2006 eine Ad-hoc-Mitteilung heraus, in der sie zudem ankündigte, die Genussscheingläubiger an den Verlusten zu beteiligen. Dies geschah in Höhe von knapp 360 Mio. Euro. Die mehr als 20 Kläger, für die nun die Conrad Holding SE als Musterklägerin auftritt, behaupten, dass sie nach 2001 keine Genussscheine mehr erworben bzw. ältere Genussrechte sogleich verkauft hätten, wenn sie gewusst hätten, dass ihnen ein solcher Verlust droht. Sie seien durch die Ad-hoc-Mitteilung darüber viel zu spät informiert worden. Das OLG soll nun feststellen, ob die Bank Insiderinformationen, die die Pflichtverletzungen früherer Vorstände und die Verluste aus den Zinsderivatgeschäften betreffen, zu spät veröffentlicht hat. „Die Beteiligung an Verlusten gehört zum Wesen von Genussscheinen“, erklärt Tatjana Schroeder, Partnerin bei SKW Schwarz in Frankfurt. „Wer sein Geld in Genussscheinen anlegt, muss daher grundsätzlich immer damit rechnen, nicht nur Gewinne mitnehmen zu können, sondern auch für Verluste des Emittenten mit gerade stehen zu müssen.“ In dem Verfahren werde entscheidend sein, inwieweit den Genussscheingläubigern konkret wesentliche Informationen zu dem Verlustrisiko vorenthalten wurden. „Generell müssen börsennotierte Unternehmen nach dem Wertpapierhandelsgesetz den Markt unverzüglich über alle kursrelevanten Umstände informieren“, so Schroeder. „Für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch ist allerdings nicht nur entscheidend, inwiefern die Ad-hoc-Mitteilung der Bank rechtzeitig erfolgt ist, sondern auch, ob sie in einem ursächlichen Zusammenhang mit den Verlusten der Anleger steht.“

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