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So geht es weiter: Neue Entscheidung in Sachen Erbschaftssteuer

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verkündet am 17.12. seine Entscheidung in Sachen Erbschaftsteuer (Az.: 1 BvL 21/12). Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte dem BVerfG das seit 2009 geltende Erbschaftsteuerprivileg für Betriebserben zur Prüfung vorgelegt. Denkbar ist sowohl, dass die Richter das Gesetz komplett kippen als auch dass sie Teile für verfassungswidrig erklären. „Da nur die Begünstigungen für Betriebsvermögen Grund für den Vorlagebeschluss des BFH waren, gehen wir davon aus, dass der Gesetzgeber dort nachbessern muss, aber nicht das gesamte Erbschaftsteuergesetz gekippt wird"", sagt Tanja Schienke-Ohletz, Assoziierte Partnerin bei Flick Gocke Schaumburg. Der Gesetzgeber könnte dann in den beanstandeten Punkten nachbessern und das bestehende Erbschaftssteuerrecht gälte noch für eine Übergangzeit weiter. „Das hieße, dass auch nach der Entscheidung des BVerfG Unternehmer die derzeit geltenden Verschonungen für Betriebsvermögen nutzen können. Bei bereits erfolgten Erbschaften bzw. Schenkungen kann der Steuerbescheid auch nicht mehr zuungunsten des Steuerpflichtigen geändert werden. Unternehmer sollten grds. über eine Schenkung vor einer Änderung des ErbStG nachdenken.""

Kritisch sieht der BFH auch den Aspekt, dass Unternehmer privates Vermögen in Betriebsvermögen umwandeln können, um Erbschaftsteuer zu sparen. „In der Praxis konnten Unternehmer Geld und Sparguthaben in ein Betriebsvermögen einbringen und dieses unter Nutzung der Verschonungen zu 85 oder 100% begünstigt übertragen"", so Schienke-Ohletz. „Dieser Gestaltungsmöglichkeit durch Nutzung von Cash-Gesellschaften hat der Gesetzgeber aber bereits im Juni 2013 durch eine Verschärfung der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen einen Riegel vorgeschoben.""

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