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So geht es weiter – Neues zum Leistungsschutzrecht erst nach der Sommerpause

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Ohne den erwarteten Kabinettsbeschluss ist das umstrittene Leistungsschutzrecht in die Sommerpause gegangen. Der Gesetzentwurf sieht im Wesentlichen vor, dass für die gewerbliche Nutzung von Presseerzeugnissen im Internet eine Vergütung fällig wird. Presseverlage sollen damit im Online-Bereich nicht schlechter gestellt sein als andere Werkvermittler, argumentiert die Verlagsseite.

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24. Juli 2012

Lizenzpflichtig sollen dabei nicht nur vollständige Beiträge, sondern auch Überschriften oder Artikelanrisse (so genannte Snippets) sein, die über Suchmaschinen wie zum Beispiel Google erfasst werden. „Der Entwurf in seiner jetzigen Form ist sicherlich noch überarbeitungsbedürftig“, sagt Stephan Zimprich, Medienrechtler bei Field Fisher Waterhouse in Hamburg.

Ein neuralgischer Punkt: Nach dem Entwurf sollen die Verlage das exklusive Recht haben, das „Presseerzeugnis“ öffentlich zugänglich zu machen. „Nach ständiger Rechtsprechung kann dies auch kleinste Teile, also einzelne Wörter oder Sätze umfassen“, so Zimprich. Im Extremfall könnte dies bedeuten, dass schon das bloße Setzen eines Links das Leistungsschutzrecht verletzen könnte. Auch Unternehmen können hier betroffen sein, wenn sie beispielsweise in ihren Internetangeboten auf externe Quellen verlinken oder einzelne Zitate herausgreifen.

Der Bundestag wird sich nun frühestens im September mit dem Gesetzentwurf befassen. „Angesichts der vehementen Kritik an dem Entwurf wäre es jedoch überraschend, wenn der Entwurf unverändert bliebe“, so Zimprich.

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