Allgemein

So geht es weiter: Wettbewerbsverzerrendes Verhalten vs. Tarifvertrag

"

Tarifverträge verlieren mit ihrem Ablauf nicht ihre Wirkung: Sie gelten, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Ob allerdings ein Tarifvertrag auch dann nachwirkt, wenn er wegen wettbewerbsverzerrenden Verhaltens gekündigt worden ist, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 12.3. zu entscheiden (Az. 4 AZR 104/12). Nach Abschluss eines Gehaltstarifvertrags mit einem Arbeitgeberverband schloss die Gewerkschaft ver.di mit einem Wettbewerber des später beklagten Unternehmens einen Sanierungstarifvertrag. Darin wurden deutlich niedrigere Löhne vereinbart, während der Gehaltstarifvertrag baldige Lohnerhöhungen vorsah.

"

Der Arbeitgeberverband hielt das Verhalten von ver.di für wettbewerbsverzerrend und kündigte den Gehaltstarifvertrag außerordentlich mit der Folge, dass der Beklagte seinen Beschäftigten weiter den ursprünglichen Lohn zahlte. Ein Mitarbeiter zog vor Gericht und hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg. „Spannend ist, ob das BAG etwas zur fristlosen Kündbarkeit wegen behaupteter Wettbewerbsverzerrung sagen wird, denn das LAG Bremen ließ diese Frage offen, da nach seiner Ansicht auch ein wirksam außerordentlich gekündigter Tarifvertrag nachwirkt“, erläutert Steffen Paulmann von GGV Grützmacher Gravert Viegener. Dabei hat das LAG darauf verwiesen, der Gesetzgeber habe für die Nachwirkung schlicht auf den „Ablauf“ des Tarifvertrags abgestellt, so dass es auf die Umstände der Beendigung nicht ankäme. „Das LAG wollte vielleicht vermeiden, auf die brisantere Frage der außerordentlichen Kündigung des Tarifvertrages eingehen zu müssen“, so Paulmann. „Vom BAG darf man sich größere Entscheidungsfreudigkeit erhoffen.“

Abonnieren Anmelden
Zur PLATOW Börse