So geht es weiter: Wettbewerbsverzerrendes Verhalten vs. Tarifvertrag
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Der Arbeitgeberverband hielt das Verhalten von ver.di für wettbewerbsverzerrend und kündigte den Gehaltstarifvertrag außerordentlich mit der Folge, dass der Beklagte seinen Beschäftigten weiter den ursprünglichen Lohn zahlte. Ein Mitarbeiter zog vor Gericht und hatte in den beiden ersten Instanzen Erfolg. „Spannend ist, ob das BAG etwas zur fristlosen Kündbarkeit wegen behaupteter Wettbewerbsverzerrung sagen wird, denn das LAG Bremen ließ diese Frage offen, da nach seiner Ansicht auch ein wirksam außerordentlich gekündigter Tarifvertrag nachwirkt“, erläutert Steffen Paulmann von GGV Grützmacher Gravert Viegener. Dabei hat das LAG darauf verwiesen, der Gesetzgeber habe für die Nachwirkung schlicht auf den „Ablauf“ des Tarifvertrags abgestellt, so dass es auf die Umstände der Beendigung nicht ankäme. „Das LAG wollte vielleicht vermeiden, auf die brisantere Frage der außerordentlichen Kündigung des Tarifvertrages eingehen zu müssen“, so Paulmann. „Vom BAG darf man sich größere Entscheidungsfreudigkeit erhoffen.“
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