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Societas Europaea im Aufwind

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Seit der Einführung der neuen Rechtsform Societas Europaea (SE) im Jahr 2004 sind in Europa bereits 1954 SEs eingetragen worden, davon 250 Unternehmen mit mehr als fünf Angestellten. In Deutschland werden derzeit ca. 30 bis 50 SEs pro Jahr gegründet. „Doch nicht nur für Großunternehmen ist die neue Rechtsform interessant“, sagt Rechtsanwältin Gesine von der Groeben, Partnerin bei Beiten Burkhardt.

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„Insbesondere eine fortschreitende Internationalisierung und die Tatsache, dass Personengesellschaften wie die GmbH & Co. KG im Ausland oft unbekannt sind, bewegen gerade mittelständische Unternehmen zu diesem Schritt“, so die Gesellschaftsrechtsexpertin. Früher war es oft erforderlich, Tochtergesellschaften in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten zu gründen. „Im Rahmen einer SE-Struktur besteht die Möglichkeit, Zweigniederlassungen einer SE in anderen Mitgliedstaaten zu errichten, wodurch schlankere Strukturen geschaffen werden“, erklärt von der Groeben.

Ein weiterer Pluspunkt ist die Möglichkeit, anstatt des dualistischen Leitungssystems, bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat, ein monistisches Leitungssystem zu etablieren. Hierbei stellt der Verwaltungsrat, ähnlich wie im angelsächsischen Board-System, das einzige Leitungsorgan des Unternehmens dar. „Der Inhaber eines Familienunternehmens hat so die Möglichkeit, als Verwaltungsratspräsident sowohl die Leitung als auch die Kontrolle des Unternehmens auf sich bzw. den Verwaltungsrat zu vereinen“ sagt die Anwältin. Der Verwaltungsrat besitzt – ähnlich wie bei der GmbH – eine Weisungsbefugnis gegenüber den geschäftsführenden Direktoren.

Ein weiter Vorteil ist die relativ moderate Mitbestimmung. Wie diese aussehen soll, ist mit Vertretern der Arbeitnehmer frei zu verhandeln. Erst wenn diese Verhandlung scheitert, greifen gesetzliche Auffangregelungen ein. Die Zahl der in den Aufsichts- bzw. Verwaltungsrat aufzunehmenden Arbeitnehmer richtet sich dann nach dem höchsten Mitbestimmungsniveau innerhalb der Gründungsgesellschaften. Diese Mitbestimmungsregelung bleibt auch dann bestehen, wenn das Unternehmen in der Zukunft weiter wächst. Schließlich kann die Rechtsform einen späteren Börsengang erleichtern und – so von der Groeben – „auch die Gewinnung von außereuropäischen Investoren kann gefördert werden, da das Konzept der SE auch über Europa hinaus bekannt und angesehen ist.““

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