Sortimentsplanung im Einzelhandel
Der Lebensmitteleinzelhandel steht im Fokus des Bundeskartellamts. Die Behörde ermittelt derzeit wegen des Verdachts illegaler Preisabsprachen zwischen Markenherstellern und Händlern. Naturgemäß nimmt sie dabei die Lieferbeziehung genau unter die Lupe. Es ist gut möglich, dass aus diesem Anlass bald ein weiteres Thema auf die Agenda kommt: Die Kooperation bei der Sortimentsplanung, das so genannte Category Management (CM).
Der Lebensmitteleinzelhandel steht im Fokus des Bundeskartellamts. Die Behörde ermittelt derzeit wegen des Verdachts illegaler Preisabsprachen zwischen Markenherstellern und Händlern. Naturgemäß nimmt sie dabei die Lieferbeziehung genau unter die Lupe. Es ist gut möglich, dass aus diesem Anlass bald ein weiteres Thema auf die Agenda kommt: Die Kooperation bei der Sortimentsplanung, das so genannte Category Management (CM).
Nicht selten schließen Händler Vereinbarungen mit Herstellern, die auf der Basis ihres Know-hows als „Category Captain“ Vorschläge für die Planung des Sortiments und der Regalfläche einer Warengruppe erarbeiten. „Diese Kooperation schafft Effizienzgewinne, birgt zugleich aber kartellrechtliche Risiken“, warnt Roland Wiring, Rechtsanwalt der Sozietät CMS Hasche Sigle.
In den USA werden die Grenzen des Category Management bereits seit Jahren diskutiert. In Europa gewinnt das Thema an Dynamik: Im März 2010 hat die französische Kartellbehörde eine Untersuchung dazu eingeleitet. Die EU-Kommission hat im April 2010 neue Leitlinien zu vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen veröffentlicht und das Category Management darin näher analysiert. „CM-Vereinbarungen sind demnach wegen der entstehenden Effizienzgewinne für sich genommen zwar regelmäßig in Ordnung“, erläutert Wiring. Allerdings dürfe es nicht zu weiteren Wettbewerbsbeschränkungen kommen, etwa einem Ausschluss konkurrierender Anbieter oder einem unzulässigen Informationsaustausch.
In der Praxis gilt es vor allem Folgendes zu beachten: Im Rahmen von CM-Aktivitäten dürfen keine Endverbraucherpreise abgestimmt werden. Um dem Vorwurf eines unzulässigen Informationsaustauschs vorzubeugen, sollten CM-Vereinbarungen nur zwischen dem Händler und einem Hersteller pro Produktkategorie geschlossen werden. Auch sollte es nur zur Weitergabe solcher Informationen kommen, die für die Erfüllung der CM-Aufgaben unerlässlich sind und die der Category Captain lediglich dafür verwendet. Dem möglichen Vorwurf einer Behinderung von Wettbewerbern lässt sich laut Rechtsanwalt Wiring entgegenwirken, indem der Category Captain nicht den gesamten einer Warengruppe zugedachten Regalplatz verplant. Sämtliche Empfehlungen sollten zudem auf belastbaren Daten beruhen, objektiven Kriterien genügen und für den Händler unverbindlich bleiben.