Aus Sicht der Richter würde eine solche Pflicht gegen das Verbot verstoßen, einem solchen Anbieter eine allgemeine Überwachungspflicht aufzuerlegen. Eine solche Pflicht würde zudem ein angemessenes Gleichgewicht zwischen dem Urheberrecht einerseits und der unternehmerischen Freiheit, dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten und dem Recht auf freien Zugang zu Informa-tionen andererseits konterkarieren (Az.: C-360/10).