Folglich ist das in der Regelung dieser Staaten aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach dem EG-Vertrag verbotene Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Das hat der EuGH mit Urteilen vom 24.5.11 auf entsprechende Vertragsverletzungsklagen der EU-Kommission entschieden.