Allgemein

Staatsangehörigkeitserfordernis für Notarberuf ist diskriminierend

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Mit notariellen Tätigkeiten werden nach ihrer gegenwärtigen Definition in den Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Griechenland, Frankreich, Luxemburg und Österreich zwar im Allgemeininteresse liegende Ziele verfolgt, doch sind sie nicht im Sinne von Art. 45 EG-Vertrag mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden.

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Folglich ist das in der Regelung dieser Staaten aufgestellte Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarberuf eine nach dem EG-Vertrag verbotene Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit. Das hat der EuGH mit Urteilen vom 24.5.11 auf entsprechende Vertragsverletzungsklagen der EU-Kommission entschieden.

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