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Stadt Hamburg setzt sich gegen private Konzertveranstalter durch

Darf die öffentliche Hand in eigener Regie Konzerte und andere Kulturevents veranstalten, wenn sie damit im Wettbewerb zu privaten Anbietern steht? Das Landgericht Hamburg meint ja und hat die Klage des Verbandes der Deutschen Konzertdirektionen (VDKD) gegen die Stadt Hamburg und deren Konzertveranstalter HamburgMusik gGmbH abgewiesen.

Demnach darf die Stadt auch weiterhin selbst Events in den städtischen Konzerthäusern Laeiszhalle und der noch im Bau befindlichen Elbphilharmonie veranstalten, auch wenn sie parallel dazu ihre Räumlichkeiten privaten Anbietern zur Verfügung stellt und dann als Vermieter auftritt. Die Stadt Hamburg wurde bei dem Rechtsstreit von Gleiss Lutz und den Partnern Ingo Brinker (Kartellrecht, München) und Ulrich Soltész (EU-Beihilferecht, Brüssel) vertreten. HamburgMusik wurde zudem von Latham & Watkins begleitet, tätig waren die Hamburger Partner Ulrich Börger und Marco Núñez-Müller.

Der VDKD hatte gegen das duale Bespielungskonzept der Stadt Hamburg geklagt, da dieses aus Sicht des Verbandes private Konzertveranstalter in rechtswidriger Weise behindere. Das Gericht sah hier jedoch keine rechtlichen Probleme, da der Stadt keine Verdrängungsabsicht nachgewiesen werden könne. Der öffentliche Auftrag der Kulturförderung gestatte es der Stadt, selbst Konzerte zu veranstalten, wobei sie nicht verpflichtet sei, ihre Eintrittspreise an die der privaten Veranstalter anzupassen. Zudem überschneide sich das Konzertangebot im konkreten Fall inhaltlich nur bei wenigen Veranstaltungen und die HamburgMusik kooperiere regelmäßig mit privaten Anbietern und unterstütze diese bei der Vermarktung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

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