Dagegen wehrte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde. Diese wies das Verfassungsgericht nun zurück. Das Recht des Mannes auf ein faires Verfahren sei nicht verletzt worden. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot. Allerdings setzte das Gericht dem Fiskus gleichzeitig enge Grenzen. Die Ermittler müssen bei illegal beschafften Informationen dem Gericht alle wichtigen Details zum Datengeschäft mitteilen. Zudem sei der Verkäufer der Steuer-CD kein verlängerter Arm des Staates, sondern habe aus Eigennutz gehandelt. Der Verfassungsgerichtshof stellte klar, dass der Fiskus solche Ankäufe nur sehr gezielt einsetzen dürfe. Komme es in Zukunft zu mehr derartigen Geschäften, könnte dies als Anreiz zur illegalen Beschaffung solcher sensibler Daten verstanden werden.