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Stiftungen sind zur Regelung der Unternehmensnachfolge gefragt

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Der kinderlose Hans Riegel plant, seine Beteiligungen an dem Süßwarenunternehmen Haribo auf eine deutsche und österreichische Stiftung zu übertragen. Der Gründer der milliardenschweren dm-Drogeriekette Götz Werner brachte seine Anteile jüngst in eine gemeinnützige Stiftung ein. „Immer häufiger setzen Eigentümer von großen Unternehmen auf Stiftungslösungen, um ihre Unternehmensnachfolge zu regeln“, erklärt Markus Schewe, Anwalt der Essener Wirtschaftskanzlei Kümmerlein Rechtsanwälte & Notare.

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Selbst in Zeiten der Wirtschaftskrise haben Stiftungen wenig an Attraktivität verloren. Im Jahr 2009 gab es lediglich einen leichten Rückgang um 10%. Jetzt zeigt die Wachstumskurve wieder nach oben.

Unternehmer, die ihr Lebenswerk sichern wollen, können auf unterschiedliche Konstruktionen zurückgreifen. Schewe: „Wenn die unternehmerische Führung des Unternehmens langfristig durch die Familie ausgeübt werden soll, bietet sich das Modell der sog. Doppelstiftung an.“ Der Unternehmer bringt zu diesem Zweck die überwiegenden Anteile an dem Unternehmen – mit beschränkten Stimmrechten – in eine gemeinnützige Stiftung ein. Deshalb fällt keine Schenkung- oder Erbschaftsteuer an. Der kleinere Restanteil wird mit den mehrheitlichen Stimmrechten ausgestattet und auf eine privatnützige und steuerpflichtige Familienstiftung übertragen.

Auf diese Weise kann die Familie die unternehmerische Leitungsmacht ausüben, ohne die Steuerbegünstigung der gemeinnützigen Stiftung zu gefährden. Zugleich kann auf diese Weise auch eine langfristige finanzielle Mindestversorgung der Familie sichergestellt werden. Ein prominentes Beispiel für eine solche Doppelstiftung ist die bereits 1974 gegründete Hertie-Stiftung. Die gemeinnützige Hertie-Stiftung erhielt damals 97,5% der Anteile, die Stimmrechtsmehrheit wurde der Familienstiftung eingeräumt. In letzter Zeit sind auch wieder Stiftungsersatzformen in Mode gekommen. So haben die SAP-Gründer Dietmar Hopp und Klaus Tschira jeweils große Teile ihres Vermögens in eine Stiftungs-GmbH eingebracht. Vorteil dieses Modells: Es ist ebenfalls von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. „Dennoch können Stifter diese GmbH leichter wieder auflösen und ihre eingebrachten Beteiligungen – jedenfalls teilweise – zurückerhalten“, erklärt Schewe. Bei einer Stiftung ist das kaum möglich: „Die einmal getroffenen Verfügungen sind unwiderruflich.“

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