Streit um „Tagesschau“-App geht in die nächste Runde
In dem Grundsatzstreit zwischen Zeitungsverlagen und u. a. dem NDR geht es um die Frage, in welchem Umfang der gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk im Bereich der digitalen Telemedien tätig sein darf. Hier treffen seine Aktivitäten u. a. auf elektronische Angebote der Presseverlage. Der Rundfunkstaatsvertrag lässt seit 2009 zwar öffentlich-rechtliche Telemedien zu, die „journalistisch-redaktionell“ gestaltet sind, verbietet aber „nichtsendungsbezogene presseähnliche Angebote“. Über die Einhaltung der Vorgaben wacht ein senderinternes Gremium, der Rundfunkrat. Im konkreten Fall hatte der Rundfunkrat des NDR 2010 das Telemedienkonzept des Online-Portals „tagesschau.de“ beschlossen. Das Angebot ist auch über die „Tagesschau-App“ abzurufen und umfasst Textbeiträge, Audio- und Videobeiträge und interaktive Elementen. Dies rügten einige Zeitungsverlage als unzulässig presseähnlich und damit wettbewerbswidrig; sie verlangten unter anderem vom NDR dessen Unterlassung. Das Landgericht Köln gab der Klage statt. In zweiter Instanz hingegen obsiegte der NDR: Das Oberlandesgericht (OLG) Köln sah sich an die Einschätzung des NDR-Rundfunkrats gebunden; es dürfe keine eigene Prüfung vornehmen.
Dem hat nun der BGH widersprochen: Die Gerichte seien zu einer eigenständigen Prüfung aufgerufen, ob das Angebot „presseähnlich“ sei – zumal der Rundfunkrat nur das Konzept von tagesschau.de beurteilt habe, aber nicht dessen Umsetzung. Der BGH hat die Sache deshalb an das OLG Köln zurückverwiesen, das nun prüfen muss, ob das Online-Portal als presseähnlich einzustufen ist. Nach Ansicht des Medienrechtsexperten Soppe stärkt das BGH-Urteil die gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen des Rundfunkrats: „Mittelbar setzt dies den journalistisch-redaktionellen Aktivitäten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Internet engere Grenzen.“