Der EuGH hatte die Erhebung der Abgeltungssteuer auf Dividendenzahlungen an ausländische Unternehmen untersagt, wenn die Beteiligung unter 10% liegt und damit die so genannte „Mutter-Tochter-Richtlinie“ nicht angewendet wird. In diesen Fällen war bisher eine Kapitalertragssteuer von 25% einbehalten worden, im Falle von Doppelbesteuerungsabkommen 15%. Bei inländischen Unternehmen wurde zwar auch eine Kapitalertragssteuer erhoben, sie wurde jedoch mit der Körperschaftssteuer verrechnet. Diese unterschiedliche Behandlung in- und ausländischer Unternehmen rügte der EuGH als Verstoß gegen europäisches Recht. Die betroffenen Körperschaften sollen nun eine Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen Kapitalertragssteuer verlangen können.