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Süße Nachrichten für Anbieter von Cookies: Opt-out reicht aus

Der Einsatz von Cookies für Werbezwecke erfordert kein Opt-in-Verfahren. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main entschieden und damit Diensteanbietern von Webseiten mehr Rechtssicherheit gegeben (Az.: 6 U 30/15). Noch ist aber nicht abschließend geklärt, ob eine Erklärung zur Cookie-Nutzung notwendig ist und wie diese rechtlich ausgestaltet werden soll, erklärt Tim Maiorino von Osborne Clarke in Köln.

Cookie-Einwilligung ist zulässig

Obwohl die sogenannte Cookie-Richtlinie bereits im September 2009 erlassen wurde, ist die Umsetzung in Deutschland weiterhin umstritten. Bundesregierung und EU-Kommission halten eine Gesetzesänderung nicht für notwendig – Datenschützer sehen das anders. Im entschiedenen Fall holte ein Gewinnspielanbieter die Einwilligung in die Cookie-Nutzung über ein bereits voreingestelltes Häkchen ein; der Nutzer konnte durch Entfernen des Häkchens widersprechen. Dieses Opt-out-Verfahren wurde von einem Verbraucherschutzverband angegriffen, da er darin eine unwirksame allgemeine Geschäftsbedingung sah.

Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass die erforderliche Einwilligung in die Cookie-Nutzung auch mittels eines Opt-out-Verfahrens erteilt werden könne. Der durchschnittliche Internetnutzer wisse, dass durch Anklicken eines Ankreuzfeldes ein solches Häkchen entfernt und damit die Einwilligung verweigert werden könne. Ein ausdrücklicher Hinweis auf diese Möglichkeit sei daher nicht erforderlich. Ein Opt-in-Verfahren ergebe sich weder nach den maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutz- und Telemediengesetzes noch aus den Bestimmungen der Cookie-Richtlinie. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz hielt es das OLG Frankfurt am Main zudem nicht für notwendig, dass sämtliche erforderlichen Informationen über Cookies bereits in der Erklärung selbst enthalten seien. Vielmehr könnten die relevanten Informationen grundsätzlich auch in einem verlinkten Text erscheinen.

Detaillierte Einwilligungserklärungen sind Pflicht

Um beim Einsatz von Cookies die rechtlichen Anforderungen zu erfüllen, sollten Einwilligungserklärungen möglichst detailliert und transparent formuliert werden. Um auf das Opt-out-Verfahren zurückgreifen zu können, sollten Webseiten-Diensteanbieter in erster Linie darauf achten, ihre Nutzer umfassend und transparent über die Cookie-Nutzung zu informieren. Insbesondere ist der Nutzer über die im Cookie gespeicherten Informationen, Zweck und Dauer der Speicherung sowie sein Widerrufsrecht zu informieren. Auch sollten Anbieter von Cookies sicherstellen, dass sich die Einwilligungserklärung deutlich in ihrer Gestaltung hervorhebt.

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