Testamente besser mit Rechtswahl
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Die Bestimmung des letzten gewöhnlichen Aufenthaltsortes spielt bei häufigen oder längeren Auslandsaufenthalten eine Rolle. Die Verordnung ist hier bewusst zurückhaltend formuliert. Sie definiert keine Schwellenwerte für die Dauer des Auslandsaufenthalts, sondern fordert eine umfassende Betrachtung der Lebensumstände. Die genaue Auslegung ist im Zweifelsfall einem Gericht überlassen. So könnte die Tatsache, dass der Erblasser etliche Monate im Jahr in seinem Domizil im Ausland verbrachte, hier auch Bekannte und Freunde fand und die Regelung geschäftlicher Angelegenheiten nur einem Vertreter in Deutschland überließ, darauf hindeuten, dass ausländisches Erbrecht ausschlaggebend ist. Ein Gericht könnte aber auch anders entscheiden, wenn sich etwa die wesentlichen Vermögenswerte in Deutschland befinden und deshalb von einer engen Bindung des Verstorbenen an seine Heimat auszugehen sei. „Eine vorsorgliche und rechtssichere Wahl des Erbrechts, das im Todesfall gelten soll, ist daher dringend anzuraten““, sagt Schwind. Allerdings kann nur das Recht der Staatsangehörigkeit explizit gewählt werden. Für die Wahl ausländischen Erbrechts sind die Umstände so zu gestalten, dass sie auf einen gewöhnlichen Aufenthalt in dem jeweiligen Staat hindeuten.
Die neue Erbrechtsverordnung legt auch fest, dass mobiles und immobiles Vermögen im Nachlass künftig als Einheit zu betrachten ist. Dabei ist noch offen, wie bei Immobilienbesitz in Großbritannien, Irland und Dänemark zu verfahren ist, da diese drei Länder an der Erbrechtsverordnung nicht teilnehmen. „Allerdings dürften diese Vermögenswerte bei Festlegung auf deutsches Recht bei Ansprüchen auf den Pflichtteil oder bei der Erbenhaftung einbezogen werden““, so Schwind.
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