Das Gericht hält die mit dem Finanzmarktstabilisierungsgesetz vorgenommene Verkürzung der gesetzlichen Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung, von der die HRE Gebrauch gemacht hatte, europarechtlich für problematisch. Ob die Bedenken berechtigt sind, sollen die Richter jetzt klären (Beschluss vom 8.4.2010, Az.: 5 HK O 12377/09).