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Untersuchungsausschuss ist kein Strafverfahren

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg hat klargestellt, dass dem Betroffenen eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses nicht die gleichen Rechte zustehen wie einem Angeklagten eines Strafprozesses. Aufgeworfen wurde diese Frage im Zusammenhang mit dem Untersuchungsausschuss „HSH Nordbank“, der derzeit in Hamburg den Ursachen der Krise bei der Norddeutschen Landesbank nachgeht.

Der Ausschuss hatte dem früheren Kapitalmarktvorstand der HSH Nordbank sowie seinem Rechtsbeistand die Teilnahme an den nicht-öffentlichen Sitzungen sowie einer öffentlichen Zeugenvernehmung verweigert. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg war zunächst erfolgreich, allerdings wurde diese Entscheidung nun vom OVG Hamburg revidiert (Az.: 5 Bs 16/10). Die Stellung eines Betroffenen in einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss sei nicht vergleichbar mit der eines Angeklagten in einem Strafprozess, so das OVG: Einem Angeklagten drohe Freiheits- oder Geldstrafe, während der Betroffene in einem Untersuchungsausschuss lediglich Ziel einer wertenden Berichtsäußerung sein könne.

Das Urteil wird die Arbeit von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen deutlich einfacher machen, sagt Carsten Grau, Partner bei der internationalen Rechtsanwaltskanzlei DLA Piper in Hamburg: „Häufig haben parlamentarische Untersuchungsausschüsse mit dem Problem zu kämpfen, dass potenzielle Zeugen durch die Anwesenheit des Betroffenen oder seines Rechtsbeistands nur zögerlich zur Aussage bereit sind. Die Entscheidung ist daher nicht nur als Erleichterung der Arbeit von Untersuchungsausschüssen zu sehen: Sie hilft auch dabei, Zeugen eine neutrale Befragungssituation zu bieten und damit besser verwertbare Aussagen zu bekommen.“ Nach Meinung von Carsten Grau hat die Entscheidung des OVG Hamburg Signalwirkung sowohl für andere Bundesländer als auch für die Untersuchungsausschüsse auf Bundesebene.

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