Urheberrechtsstreitigkeiten um Tatort-Vorspann sind geklärt
"Im Streit um die Urheberrechte am Vorspann der ARD-Krimiserie Tatort ist die Klage einer Grafikerin vor dem Oberlandesgericht München (OLG) gescheitert (Az.: 29 U 2749/10).
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Im Streit um die Urheberrechte am Vorspann der ARD-Krimiserie Tatort ist die Klage einer Grafikerin vor dem Oberlandesgericht München (OLG) gescheitert (Az.: 29 U 2749/10).
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Die verklagten Sender – der Bayerische und der Westdeutsche Rundfunk – wurden vor Gericht vom Münchener Medienrechtler und Partner der Anwaltssozietät Noerr, Martin Diesbach, vertreten. Das Gericht hob damit eine Entscheidung des Landgerichts München I auf, das der Klage zuvor noch weitgehend stattgegeben hatte. Die Grafikerin hatte für ihre Beteiligung bei der Produktion am weithin bekannten und über 40 Jahre alten Vorspann der beliebten Krimiserie, in dem die Augenpartie eines Opfers, ein Fadenkreuz und die Beine eines davonlaufenden Täters zu sehen sind, eine Nachvergütung und die Nennung ihrer Urheberschaft im Abspann der Serie verlangt.
Beiden Forderungen erteilte das OLG eine deutliche Absage. Aus dem Gesetz ergebe sich zwar für Urheber die Möglichkeit, eine Nachvergütung zu verlangen, wenn Ertrag und Vorteile aus der Nutzung des Werks in auffälligem Missverhältnis stehen – so genannter Fairnessausgleich. Voraussetzung dafür sei aber ein wesentlicher Anteil des Urhebers am Gesamtwerk. Der Tatort-Vorspann spiele für die jeweils 90 Minuten langen Produktionen der Reihe aber nur eine untergeordnete Rolle – kein Zuschauer schaue einen Tatort wegen des Vorspanns, stellte das Gericht fest. Auch auf ihre Erwähnung im Abspann der Tatort-Reihe habe die Grafikerin keinen Anspruch. Das sei nicht nur branchenunüblich; die Klägerin habe dies zudem jahrzehntelang nicht beanstandet. Allerdings legte das Gericht fest, dass generell neben der Klägerin keine andere Person als Urheber des Vorspanns öffentlich genannt werden dürfe.
Rechtsanwalt Diesbach zu der Entscheidung des OLG und ihrer Bedeutung für die Branche: „Erfreulich klar hat das Gericht definiert, wann einem Urheber Nachvergütungsansprüche zustehen. Untergeordnete Beiträge wie ein Vorspann sind davon eindeutig ausgeschlossen. Außerdem hat das Gericht die Branchenübung von Nennungen in diesen Fällen bestätigt.“
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