Urteil zum Erneuerbare-Energien-Gesetz steht an
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Im Dauerstreit zwischen der Bundesregierung und der EU-Kommission um das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 (EEG) wird der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 10. Mai 2016 sein Urteil verkünden. Es geht um die grundsätzliche Klärung, ob das EEG als Beihilfe einzustufen ist und wie der Beihilfebegriff im Europarecht auszulegen ist (Az.: T-47/15). Geklagt hatte die Bundesregierung. „Sie erhofft sich mit dem Urteil mehr Rechtssicherheit"", erklärt Rechtsanwalt Janko Geßner, Partner der Kanzlei Dombert Rechtsanwälte in Potsdam. Zentrale Streitpunkte sind die EEG-Förderung und die EEG-Umlage, die Stromkunden zur Förderung der erneuerbaren Energien zahlen müssen. Stromintensive Industriebetriebe waren nach dem EEG 2012 von diesen Zahlungen vielfach ausgenommen.
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Diese Regelungen hielt die EU-Kommission für wettbewerbsverzerrend. „Die praktischen Auswirkungen erscheinen gering““, so Geßner weiter. Im Zuge der beihilferechtlichen Genehmigung für das EEG 2014 stellte die Kommission bereits fest, dass die Förderung des EEG und Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen im EEG 2012 größtenteils mit den Beihilferichtlinien vereinbar waren. Für Rückforderungen an Unternehmen gab es Härtefallregelungen. Spannend ist das Urteil des EuGH zum EEG dennoch. „Die Umstellung des EEG-Fördersystems auf das Ausschreibungssystem ist vor allem mit beihilferechtlichen Vorgaben aus Brüssel begründet worden““, erläutert Geßner weiter. Ob diese Annahme berechtigt war, wird der EuGH entscheiden.
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