Diese Regelungen hielt die EU-Kommission für wettbewerbsverzerrend. „Die praktischen Auswirkungen erscheinen gering““, so Geßner weiter. Im Zuge der beihilferechtlichen Genehmigung für das EEG 2014 stellte die Kommission bereits fest, dass die Förderung des EEG und Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen im EEG 2012 größtenteils mit den Beihilferichtlinien vereinbar waren. Für Rückforderungen an Unternehmen gab es Härtefallregelungen. Spannend ist das Urteil des EuGH zum EEG dennoch. „Die Umstellung des EEG-Fördersystems auf das Ausschreibungssystem ist vor allem mit beihilferechtlichen Vorgaben aus Brüssel begründet worden““, erläutert Geßner weiter. Ob diese Annahme berechtigt war, wird der EuGH entscheiden.