Die Regierung hat auf die Kritik zahlreicher Verbände reagiert und das Verbandsklagerecht auf ausgewählte Bereiche beschränkt, in denen ein besonders hohes Risiko für Datenschutzverstöße bestehen soll. Dazu gehören Werbung, Markt- und Meinungsforschung, der Betrieb von Auskunfteien, Erstellen von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, Adresshandel und sonstiger Datenhandel sowie der Umgang mit personenbezogenen Daten zu „vergleichbaren kommerziellen Zwecken““. „Allerdings ist nach wie vor unklar, welche Datenschutzbestimmungen konkret erfasst werden. Fest steht lediglich, dass das Verbandsklagerecht nicht auf Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz beschränkt ist““, erläutern die Medien- und Wettbewerbsrechtler.

Um die Sachkunde der Datenschutzbehörden auch im Rahmen der Rechtsdurchsetzung durch Verbände zu nutzen, ist ein Anhörungsrecht vorgesehen. Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ohne mündliche Verhandlung sind hiervon allerdings ausgenommen. „Damit wäre die Anhörung in einem für die Praxis besonders wichtigen Verfahrensabschnitt ausgeschlossen““, sagen Engels und Grentzenberg. Außerdem droht durch die Rechtswegspaltung – für Verbandsklagen wären Zivilgerichte, für Maßnahmen der Datenschutzbehörde Verwaltungsgerichte zuständig – Rechtsunsicherheit. Schließlich bestehen Zweifel an der Vereinbarkeit der Verbandsklage mit europäischem Recht: Die Datenschutzrichtlinie (95/46/EG) bezweckt eine Vollharmonisierung und schließt weitergehende Rechtsbehelfe aus. Ein Klagerecht privater Interessenverbände ist darin aber ebenso wenig vorgesehen wie in der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (2002/58/EG) oder der geplanten EU-Datenschutz-Grundverordnung.