Öffentliche Auftraggeber gewinnen durch den Richterspruch aus Luxemburg mehr Rechtssicherheit bei der Vergabe, erklärt der Vergaberechtsexperte Holger Schröder von Rödl & Partner. In Bundesländern mit Tariftreue- und Vergabegesetzen, die einen höheren als den bundesgesetzlichen Mindestlohn vorsehen, darf die Öffentliche Hand den landesgesetzlichen Mindestlohn von den Bietern fordern. Bieter, die sich weigern, mit dem Angebot eine landesgesetzlich verbindlich vorgesehene Verpflichtungserklärung zum Mindestlohn abzugeben, seien zwingend auszuschließen, erläutert Schröder.