Verwertungspraxis von Darlehen
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Daraus resultieren unmittelbare praktische Auswirkungen in zahlreichen Zwangsversteigerungsverfahren, erläutert Rechtsanwalt Christoph Plähn von der Frankfurter Anwaltssozietät Hoge Gutsche Walter.
Mit dem Urteil hat der BGH entschieden, dass die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld nach erfolgter Abtretung durch die neue Gläubigerin nur zulässig ist, wenn diese auch in den Sicherungsvertrag zwischen der ursprünglichen Gläubigerbank und dem Schuldner eingetreten ist und dieser Eintritt auch in öffentlich beglaubigter Form nachgewiesen wurde. Ohne den entsprechenden Nachweis kann die Vollstreckungsklausel, welche Voraussetzung für jede Zwangsvollstreckung ist, nicht auf die neue Gläubigerin umgeschrieben werden. Der BGH wollte dem Schuldner Einreden und Einwendungen erhalten, welche zuvor in der Zwangsvollstreckung durch den neuen Gläubiger häufig abgeschnitten waren.
In mehreren Fällen wurden nunmehr Zwangsversteigerungsverfahren durch die Amtsgerichte bereits unter Hinweis auf den fehlenden Nachweis des Eintritts des neuen Gläubigers in den Sicherungsvertrag eingestellt. Wie nach mehreren Jahren ein derartiger Mangel geheilt werden kann, ließ der BGH allerdings offen. Denkbar wäre z. B. eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Schuldner und der neuen Gläubigerin, so Plähn. Da der ohnehin wenig kooperative Schuldner jedoch kaum an einer derartigen Vereinbarung freiwillig mitwirken wird, dürfte in der Praxis lediglich die Möglichkeit eines Schuldbeitritts der neuen Gläubigerin zu den Pflichten aus dem Sicherungsvertrag in Betracht kommen, führt der Rechtsanwalt weiter aus. Ein solcher wurde durch einzelne Amtsgerichte bereits akzeptiert, jedoch gibt es bislang noch keine obergerichtlichen Entscheidungen zu dieser Frage.
Noch vor kurzem hat das OLG Frankfurt die Frage offengelassen und das Rechtsmittel gegen die Klauselerteilung aus anderen Erwägungen zurückgewiesen. Auf Grund der anerkennenden Entscheidungen erster Gerichte erscheint die dargestellte Lösung jedoch durchaus praktikabel. Die Gläubiger in Zwangsversteigerungsverfahren sollten sich des Risikos jedoch bewusst sein.
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