Allgemein

Verzwickte Konzernklausel

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Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz trat zum 1.1.10 eine neue Regelung zur grunderwerbsteuerneutralen Durchführung von Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz in Kraft.

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Umstrukturierungen im Konzern sollten erleichtert werden, indem die Übertragung von Grundstücken von einer Konzerngesellschaft auf eine andere von der Grunderwerbsteuer befreit wurde. In der Vergangenheit hatte die Grunderwerbsteuer wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen oft behindert, bedeutete sie doch eine echte zusätzliche Steuerlast für die ohnehin meist wirtschaftlich angeschlagenen Unternehmen. Daher wurde die Änderung des Rechts begrüßt. Doch ließ die Formulierung der Vorschrift für die Praxis viele Fragen offen.

Seit Dezember 2010 liegt nun mit dem „Koordinierten Ländererlass“ eine Stellungnahme der Finanzverwaltung vor, die ausführt, wie der einschlägige Paragraf 6a des Grunderwerbsteuergesetzes anzuwenden ist. „In zahlreichen Punkten bringt der Erlass tatsächlich die erhoffte Klarheit über die Auffassung der Finanzbehörden“, sagt Johann Wagner, assoziierter Partner bei Gleiss Lutz in Hamburg. „Allerdings wirft er auch eine Reihe neuer Fragen nach der Vereinbarkeit von Gesetz und Verwaltungsauffassung auf.“

Ein Beispiel: die Definition des „herrschenden Unternehmens“. Hier gibt der Erlass zwar Hilfestellung, lässt aber ausgerechnet bei mehrstufigen Beteiligungsketten allein die Konzernspitze als herrschendes Unternehmen zu. „Dies hat in der Praxis den Effekt, dass gerade dann, wenn ein Konzerngeflecht besonders komplex ist, der vom Gesetz verfolgte Zweck der Vereinfachung und Steuerentlastung konterkariert wird“, so Wagner. „Im schlimmsten Fall wird durch eine Umstrukturierung gleich mehrfach Grunderwerbsteuer ausgelöst“.

Kritisch zu sehen sind auch die Erläuterungen zur Anwendung der Vor- und Nachbehaltensfristen, die Mitnahmeeffekte verhindern sollen. Um von der Grunderwerbsteuerbefreiung zu profitieren, müssen die Beteiligungsverhältnisse zwischen Gesellschaften, zwischen denen Grundstücke übertragen werden, fünf Jahre vor und nach der Umstrukturierung bestehen. „Auch hier sieht der Erlass jedoch Einschränkungen vor, die sich mit dem Ziel, Wachstumshemmnisse zu beseitigen, kaum vereinbaren lassen“, erläutert Wagner. Betroffenen Unternehmen rät er, planmäßig vorzugehen und insbesondere „darauf zu achten, dass die einzelnen Umstrukturierungsschritte in der richtigen Reihenfolge durchgeführt werden. Wenn man es richtig macht, lässt sich die Steuerbelastung oft ganz erheblich reduzieren.“

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