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Vom Grundsatz gut, in den Details zu optimieren

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Mit dem Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen steht die dritte Stufe der Insolvenzrechtsreform an. Das Bundeskabinett hatte den Regierungsentwurf noch in der alten Legislaturperiode beschlossen. Der Entwurf ist in seiner Grundkonzeption vielfach auf Zustimmung gestoßen. Unterstützt wird insbesondere der Ansatz, die Vermögensmassen der einzelnen Konzernunternehmen nicht zusammenzufassen und somit keine materielle Konsolidierung vorzunehmen, sondern den Schwerpunkt auf eine Kooperation und Koordinierung zwischen den einzelnen Insolvenzverfahren zu legen.

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„Sinnvoll sind vor diesem Hintergrund vor allem der im Regierungsentwurf vorgesehene einheitliche Gruppengerichtsstand für die einzelnen Konzerngesellschaften, die Möglichkeit der Bestellung eines Konzerninsolvenzverwalters und die Einführung eines Koordinationsverfahrens“, sagt Andreas Spahlinger, Partner bei Gleiss Lutz in Stuttgart und Leiter der Restrukturierungspraxis. „Dem Verwalter soll insbesondere die Aufgabe zukommen, die einzelnen Insolvenzverfahren zu koordinieren und aufeinander abzustimmen.“

Einzelheiten des Regierungsentwurfs werden von verschiedenen Seiten kritisiert. So äußerte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 11.10.2013 Bedenken an der geplanten Ausgestaltung des Gruppen-Gerichtsstandes. Um missbräuchliche Gestaltungen zu vermeiden, solle dieser nur dort ermöglicht werden, wo wesentliche Gesellschaften des Konzerns ihren Sitz haben. Zudem sollen für bestimmte Fälle niedrigere Vergütungen der Insolvenzverwalter geprüft werden, um zu verhindern, dass, so der Bundesrat, „verteilungsfähige Insolvenzmassen unangemessen geschmälert werden“.

Den Kern der Kritik treffen die Punkte des Bundesrates allerdings nicht. Experten kritisieren insbesondere, dass der Regierungsentwurf nicht darauf eingeht, in welchem Verhältnis das Konzerninsolvenzrecht und speziell der Konzerninsolvenzverwalter zur Insolvenz in Eigenverwaltung nach dem ESUG stehen soll. „Es stellt sich sogar die Frage, ob die Bestellung eines Konzerninsolvenzverwalters und das im Gesetzesentwurf vorgesehene Koordinationsverfahren überhaupt mit einer Eigenverwaltung der insolventen Konzerngesellschaften vereinbar sind“, so Spahlinger. Nachdem die neue Bundesregierung das Gesetz in der nächsten Legislaturperiode erneut einbringen muss, hat sie die Gelegenheit, diesen Gesichtspunkt bei der Überarbeitung des Gesetzesvorschlags zu berücksichtigen.

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