Vorsicht bei der Formulierung von Wettbewerbsverboten
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Grundsätzlich dürfen Gesellschafter auch während ihrer Zugehörigkeit zur Gesellschaft mit dieser in Wettbewerb treten. Der Entscheidung des OLG München lag nun ein Wettbewerbsverbot zu Grunde, welches dem Gesellschafter (20% Kapitalanteil) nicht nur Tätigkeiten in einem Unternehmen untersagte, das mit der Gesellschaft oder Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften im Wettbewerb steht. Vielmehr waren jegliche Betätigungen in einem Betrieb, der mit dem einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft gleichartig ist oder mit ihm im Wettbewerb stehen könnte oder Geschäftsbeziehungen in wesentlichem Umfang unterhält, untersagt. Ein solches Wettbewerbsverbot geht in seinem gegenständlichen Umfang jedoch über das zulässige Maß hinaus und ist deshalb nichtig.
„Der Entscheidung ist zuzustimmen“, kommentiert Rechtsanwalt Wolfgang A. Münchow von HFK Rechtsanwälte. „Bei allem Verständnis für die Interessen der Gesellschaft – eine Aushöhlung ihrer Geschäftschancen durch die Gesellschafter zu unterbinden – geht das vorliegende Wettbewerbsverbot entschieden zu weit.“ Den Gesellschaftern auch die Betätigung in Unternehmen zu verbieten, die mit der Gesellschaft oder ihren Tochter- bzw. Beteiligungsgesellschaften bloß im Wettbewerb stehen könnte, schränke den Wettbewerb der Gesellschafter übermäßig ein. „Entweder das Unternehmen steht im Wettbewerb oder nicht“, so Münchow.
Völlig unklar hingegen ist, was mit einem „gleichartigen Betrieb“ gemeint sein soll, so der Rechtsanwalt. Anders als zeitlich zu weit gefasste Wettbewerbsverbote, die auf einen zulässigen Zeitraum verkürzt werden können, sind gegenständlich oder räumlich zu weit gefasste Verbote nichtig; sie können nicht in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufgespalten und hinsichtlich des zulässigen Teils aufrechterhalten werden. Deshalb ist bei der Formulierung von Wettbewerbsverboten größte Vorsicht geboten, erläutert der Rechtsanwalt. Unter erleichterten Bedingungen können Wettbewerbsverbote für Gesellschafter mit Sperrminorität sowie für beherrschende Gesellschafter vereinbart werden. Geschäftsführer unterliegen während ihrer Amtszeit ohnehin einem Wettbewerbsverbot. Aber auch deren Umfang darf nicht überspannt werden.
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