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Werbung mit geschützten Marken über Google AdWords zulässig

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Bei Google AdWords darf grundsätzlich auch mit den geschützten Markennamen von Wettbewerbern für eigene Produkte geworben werden. Allerdings darf dabei der Name des Markeninhabers in der AdWord-Anzeige nicht erscheinen. Außerdem muss die Anzeige deutlich von der Trefferliste abgesetzt sein. Dies hat der BGH in einer am 19.7.11 veröffentlichten Grundsatzentscheidung klargestellt.

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Die Bundesrichter wiesen die Klage der Inhaberin der Marke „Bananabay“ gegen den Erotikshop „eis.de“ ab. Dieser hatte eine Anzeige bei Google gebucht und dort das Stichwort „Bananabay“ hinterlegt. Bei der Google-Suche nach diesem Begriff wurde rechts neben der Trefferliste unter „Anzeigen“ die AdWord-Anzeige des Wettbewerbers eis.de angezeigt (Az.: BGH I ZR 125/07).

„Dieses Urteil des BGH hat weitreichende Bedeutung für die Beurteilung von AdWords in Deutschland. Es ist danach zulässig, die geschützten Marken von Wettbewerbern als Suchbegriffe bei Google AdWords zur effektiven Werbung für die eigene, möglicherweise weniger bekannte Marke, zu buchen und einzusetzen“, erklärt Markenrechtsexperte Ralf Hackbarth von der auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Münchener Kanzlei KLAKA Rechtsanwälte. „Es ist davon auszugehen, dass der BGH dieses Werbemodell für die Zukunft grundsätzlich „absegnen“ wollte. Dem BGH war es offensichtlich wichtiger, die durch AdWord-Anzeigen erreichte Markttransparenz zu gestatten, als zu strenge markenrechtliche Anforderungen zu stellen. Ob eine solche Werbeform in Zukunft in bestimmten Branchen als unfein angesehen wird, bleibt abzuwarten. Grundsätzlich steht nach diesem Urteil der Nutzung fremder Marken durch Dritte über Google AdWords und vergleichbare Werbedienste im Internet Tür und Tor offen. Google und die Wettbewerber gehen aus diesem Verfahren als die Sieger in Deutschland hervor“, so der Rechtsanwalt.

Bereits in der Vergangenheit hatte der BGH festgestellt, dass ein entsprechendes Verhalten unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs und der Rufausbeutung nicht wettbewerbswidrig ist. Nur eine Kernfrage ist noch offen: Ist es rechtlich von Bedeutung, wenn eine bekannte Marke als Keyword benutzt wird? Der EuGH wird darüber auf Vorlage des Londoner High Court im sog. Interflora-Verfahren entscheiden.

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