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Zalando täuscht Verbraucher durch künstliche Verknappung

Verbraucher sind permanent auf der Suche nach guten Angeboten. Insbesondere Artikel, die nur noch in begrenzter Anzahl vorhanden sind, üben einen großen Reiz aus. Schließlich löst dies oft den Impuls aus, sofort zuschlagen zu müssen. Anders als im stationären Handel, in dem der Nebenbuhler sichtbar ist und das Produkt durch Einlegen in den Einkaufskorb gesichert werden kann, ist die Konkurrenz im Internet unsichtbar.

Es erhöht sich also der Druck, z. B. das begehrte Paar Schuhe sofort kaufen zu müssen – besonders dann, wenn in roter Schrift hervorgehoben wird, dass nur noch „drei Artikel verfügbar““ seien. Genau diesen psychologischen Effekt nutzen viele Online-Händler aus. Sie heben in ihren Webshops hervor, dass von einer bestimmten Ware nur noch wenige Exemplare verfügbar seien, um so den Verbraucher zu einem schnellen Kauf ohne vorherigen Preisvergleich zu bewegen – tatsächlich ist die entsprechende Ware jedoch noch in größerer Anzahl verfügbar.

Die Wettbewerbszentrale mahnte Zalando wegen eines solchen Vorgehens ab. Sie wies nach, dass nicht nur, wie angegeben, „drei Artikel verfügbar““ waren, sondern sich mehr Produkte im Bestand befanden. Somit diente die vermeintliche Verknappung allein dazu, den Kaufanreiz zu steigern. „In der Regel ist von einer Irreführung der Verbraucher auszugehen, wenn die angegebene und die tatsächliche Verfügbarkeit nicht übereinstimmen und die Hinweise lediglich einer künstlichen, verkaufsfördernden Verknappung dienen““, so der Wettbewerbsrechtler Dario Struwe von FPS. In einer solchen Situation sei nicht mehr von einem lauteren Wettbewerb auszugehen. Der potenzielle Käufer solle durch den Eindruck der Knappheit übereilt zu einer Kaufentscheidung bewegt werden, die er sonst möglicherweise so nicht getroffen hätte, ergänzt Struwe.

Dennoch ist diese Praxis der künstlichen Verknappung weit verbreitet. Auch Hotelvergleichsportale suggerieren oftmals eine begrenzte Zimmeranzahl für ein bestimmtes Hotel. In der Vergangenheit wurde nicht darauf hingewiesen, dass sich die Zimmeranzahl allein auf die über das jeweilige Portal buchbaren Zimmerkontingente bezieht. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln hat zumindest der Anbieter booking.com diese Praxis eingestellt und ergänzt die Angabe zu den verfügbaren Zimmern nun mit dem Zusatz „auf unserer Seite““. Das Konkurrenzportal HRS lässt sich jedoch, laut Recherchen des NDR, nicht von dem Kölner Urteil beeindrucken und belässt es bei der bisherigen Praxis. Zumindest Zalando hat nun auf die Abmahnung reagiert und seine Praxis geändert. Nunmehr heißt es „mehr als drei Artikel verfügbar““

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