Zoll darf Durchfuhrware stoppen
Im Kampf gegen die Produktpiraterie hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Position der Markenhersteller bei der Beschlagnahme von Durchfuhrwaren ein Stück weit verbessert. Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Zollbehörden in der EU verdächtige Waren unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zurückhalten dürfen, wenn nicht feststeht, ob sie für den europäischen Markt bestimmt sind (Az.: C-446/09 und C-495/09).
Im Kampf gegen die Produktpiraterie hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Position der Markenhersteller bei der Beschlagnahme von Durchfuhrwaren ein Stück weit verbessert. Die Luxemburger Richter entschieden, dass die Zollbehörden in der EU verdächtige Waren unter bestimmten Voraussetzungen auch dann zurückhalten dürfen, wenn nicht feststeht, ob sie für den europäischen Markt bestimmt sind (Az.: C-446/09 und C-495/09).
In dem einen Fall war dem britischen Zoll am Flughafen Heathrow eine für Kolumbien bestimmte Ladung Mobiltelefone aus Hongkong verdächtig vorgekommen und er schickte Proben an Nokia. Belgische Zollbehörden hatten im anderen Fall Rasierapparate aus Shanghai entdeckt, die Markengeräten von Philips sehr ähnelten. In beiden Fällen lehnten die Zollbehörden die Zurückhaltung der Produkte jedoch ab. „Denn Waren, die die EU nur auf dem Weg von einem Drittland in ein anderes passieren, gelten nicht als nachgeahmte oder unerlaubt hergestellte Waren im Sinne des Unionsrechts“, erläutert Magnus Hirsch von SKW Schwarz Rechtsanwälte die Begründung der Zollbehörden. „Wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass die Waren in Europa vertrieben werden sollen, sind den hiesigen Behörden die Hände gebunden.“
Mit den neuen Urteilen gesteht der EuGH nun zumindest zu, dass eine Zurückhaltung gerechtfertigt ist, wenn die Waren in der EU angeboten oder beworben werden oder wenn es Anhaltspunkte dafür gibt, dass die an der Herstellung, dem Versand oder dem Vertrieb Beteiligten ihre wahren Handelsabsichten verschleiern. „Laut EuGH können solche Anhaltspunkte zum Beispiel darin liegen, dass die Identität oder Anschrift des Herstellers oder Versenders fehlt oder dass diese nicht mit den Zollbehören kooperieren“, so Hirsch. Wenn aber auch in der Sache nicht bewiesen werden könne, dass die Waren letztlich für den EU-Markt bestimmt sind, dürfen sie auch weiterhin weder beschlagnahmt noch zerstört werden.
„Das Urteil ist insofern ein kleiner Lichtblick für Markenhersteller, als der EuGH klarstellt, dass verdächtige Durchfuhrgüter bei entsprechenden Anhaltspunkten zumindest vorläufig zurückgehalten werden können“, so Hirsch weiter. „Dies gibt dem Rechteinhaber die Möglichkeit, den Beweis für die wahren Absichten zu führen, auch wenn dieser in der Praxis oft schwer zu erbringen ist. Dann bleibt in vielen Fällen nur der Weg über die Zollbehörden im Drittstaat, für den die Lieferung den Unterlagen nach bestimmt ist.“