Allgemein

Zuerst aufgerufenes Gericht bleibt zuständig

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Das zuerst angerufene Gericht ist zuständig: Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass in grenzüberschreitenden Streitigkeiten dasjenige Gericht zuständig ist, an welches sich der Kläger zuerst gewandt hat.

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Das Unionsrecht sehe vor, dass, wenn bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, sich das später angerufene Gericht zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts für unzuständig erklärt, sobald die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Az. C-1/13).

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