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Zulässigkeit von Tippfehler-Domains

Der Bundesgerichtshof (BGH) befasst sich am 22.1.2014 als Revisionsinstanz erstmals mit der Zulässigkeit sogenannter Tippfehler-Domains (Az. I ZR 164/12). Der Domaininhaber wetteronline.de, Betreiber eines Wetterdienstes, geht gegen den Inhaber von „wetteronlin.de“ vor. Bei derartigen Tippfehler-Domains, von denen der Beklagte einige besitzt, werden die Internetnutzer – wenn sie sich vertippen – auf andere Internetseiten mit Werbung weitergeleitet.

Der Beklagte erhält von diesen Anbietern ein Entgelt. Das Landgericht Köln und das Oberlandesgericht Köln hatten als Vorinstanzen in diesem Fall einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht und gegen das Namensrecht der Klägerin gesehen. „Für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Behinderung reicht es aus, dass mit der Umleitung der Absatz bzw. Gewinn des Inhabers der Tippfehler-Domain gesteigert wird und dass dabei zugleich die Gefahr besteht, dass dem berechtigten Domaininhaber durch geringere Besucherzahlen Umsatz entgeht“, sagt Hans Markus Wulf von der Kanzlei SKW Schwarz Rechtsanwälte. „Ob sich die Domaininhaber dabei an dieselbe Zielgruppe wenden, ist nach Ansicht der Gerichte unerheblich. Denn Eingriffe aus einer fremden Branche können den Inhaber der Originaldomain genauso beeinträchtigen wie solche von Mitbewerbern aus derselben Branche.“ Sollte der BGH diese Einschätzung bestätigen, könnten sich Inhaber bekannter Domains gegen die Beeinträchtigung der Besucherzahlen durch Tippfehler-Domains wehren.

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