Zweifel an Tariffähigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit
Der Arbeitsvertrag des Klägers verweist auf die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V. (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft-Zeitarbeit geschlossenen Branchentarifverträge. Der Leiharbeitnehmer bezweifelt jedoch die Tarifzuständigkeit und -fähigkeit der DGB-Gewerkschaften und verlangt daher – mangels wirksamer tarifvertraglicher Regelung – die Zahlung der Differenzvergütung gegenüber einem vergleichbaren Stammarbeitnehmer.
Gegen die Aussetzung des Verfahrens ist bereits Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt. Das BAG wird in diesem Verfahren aber nur über die Rechtmäßigkeit der Aussetzung entscheiden. Eine Entscheidung über die Tariffähigkeit und -zuständigkeit bleibt einem gesonderten Beschlussverfahren vorbehalten, das auch bereits vor dem Arbeitsgericht Berlin anhängig ist.
Im schlimmsten Fall werden die strittigen Tarifverträge für unwirksam erklärt – mit weitreichenden Folgen für Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen. Denn unwirksame Tarifverträge befreien nicht vom gesetzlich vorgesehenen Equal Pay. „Leiharbeitnehmer können dann bis zur Grenze der Verjährung die Vergütungsdifferenz verlangen, soweit nicht Verfallklauseln eingreifen oder Vertrauensschutz zu gewähren ist“, so André Zimmermann, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Allen & Overy. „Gravierender sind jedoch die Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz. Auf sie haften neben den Zeitarbeitsunternehmen auch die Einsatzunternehmen.“