Asset Management

Hohe Anforderungen an die Integrität von Vorständen

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Vorstand eines Unternehmens zu werden, ist wahrlich kein Selbstläufer, denn der Gesetzgeber setzt diesbezüglich sehr hohe Maßstäbe an. So definiert das Aktiengesetz verschiedene Ausschlusstatbestände, wenn es um die Bestellung von Vorständen geht, etwa Bankrott-Tatbestände wie Insolvenzverschleppung.

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Mit Einführung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes wurde der Katalog auf Untreuetatbestände ausgeweitet. Hierzu zählen auch Schäden, die etwa bei Fehlspekulationen entstehen können. Allerdings muss dieses Fehlverhalten vorsätzlich erfolgen. „Aktuell wird nun die Aufnahme weiterer Vermögensstraftatbestände wie der Tatbestand der Steuerhinterziehung diskutiert“, sagt Oliver Maaß, Aktienrechtsexperte bei der Wirtschaftskanzlei Heisse Kursawe Eversheds in München.

Bei Finanzdienstleistern und Kreditinstituten darf zudem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitreden. Sie genehmigt die Berufung von Vorständen oder verweigert diese, wenn Gründe vorliegen, die einer Bestellung entgegenstehen. Geregelt werden die Ausschlusskriterien im Gesetz über das Kreditwesen (KWG). Bislang führt das KWG Steuerhinterziehungstatbestände noch nicht an. Aber wie weit der Arm der BaFin reicht, zeigte kürzlich folgender Fall: Die Aufsichtsbehörde lehnte die Berufung des designierten CFO des Finanzdienstleisters MLP wegen mangelnder externer Berufserfahrung ab. Zwar hatte er die Rolle des Finanzvorstands faktisch schon 2,5 Jahre inne. Doch das reichte der BaFin anscheinend nicht. Nun ist die offizielle Berufung passé. „Es ist denkbar, dass über die reinen Qualifikationsanforderungen der Vorstände hinaus Ausschlusstatbestände weiter verschärft und ausgedehnt werden“, sagt Rechtsanwalt Maaß.

Bereits heute können Gesellschaften durch Satzung festlegen, dass sie Personen von der Geschäftsführung oder Aufsichtstätigkeiten ausschließen, die wegen Vermögensdelikten wie Steuerhinterziehung vorbestraft sind. Das bezieht sich nicht nur auf börsennotierte Konzerne. Auch die neuesten Änderungen des Corporate Governance Kodex belegen die wachsende Verantwortung des Aufsichtsrates, die dieser bei der Auswahl und Kontrolle der Leitungsorgane einzunehmen hat. „Das gilt eben längst nicht mehr nur in fachlicher, sondern auch in ethischer Hinsicht“, so Maaß. Andere Rechtsformen wie GmbHs führen ebenfalls derartige Satzungsergänzungen zunehmend ein. Untadeliges Verhalten und ein guter Leumund werden also mehr und mehr zu einem wichtigen Asset.

Bereits heute können Gesellschaften durch Satzung festlegen, dass sie Personen von der Geschäftsführung oder Aufsichtstätigkeiten ausschließen, die wegen Vermögensdelikten wie Steuerhinterziehung vorbestraft sind. Das bezieht sich nicht nur auf börsennotierte Konzerne. Auch die neuesten Änderungen des Corporate Governance Kodex belegen die wachsende Verantwortung des Aufsichtsrates, die dieser bei der Auswahl und Kontrolle der Leitungsorgane einzunehmen hat. „Das gilt eben längst nicht mehr nur in fachlicher, sondern auch in ethischer Hinsicht“, so Maaß. Andere Rechtsformen wie GmbHs führen ebenfalls derartige Satzungsergänzungen zunehmend ein. Untadeliges Verhalten und ein guter Leumund werden also mehr und mehr zu einem wichtigen Asset.

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