PE – Attraktive Gestaltungen für Unternehmerfamilien
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Vor allem dann, wenn eine vollständige Trennung vom Unternehmen (noch) nicht gewünscht ist, bietet die Veräußerung an einen Private Equity-Investor eine sinnvolle Alternative durch die Möglichkeit der Rückbeteiligung des Verkäufers. Typischerweise erfolgt die Unternehmensakquisition durch eine vom Investor gehaltene Erwerbergesellschaft in der Rechtsform der GmbH, die mit Eigenkapital und Fremdkapital zur Finanzierung des Kaufpreises und von Transaktionskosten ausgestattet ist. Im Fall der Rückbeteiligung erwirbt der Verkäufer Anteile an der Erwerbergesellschaft, wobei der Kaufpreis niedriger als der von der Erwerbergesellschaft an den Verkäufer für dessen Unternehmen gezahlte Kaufpreis ist, da er dem Betrag des Eigenkapitals der Erwerbergesellschaft entspricht. Anders als bei einfachem Zurückbehalten von Anteilen durch den Verkäufer begünstigt die Rückbeteiligung den Veräußerer somit durch den bei der Erwerbergesellschaft aufgrund der partiellen Finanzierung durch Fremdmittel eintretenden sog. Leverage-Effekt.
Für die Umsetzung der Rückbeteiligung stehen unterschiedliche Strukturierungsvarianten zur Verfügung. Dazu zählen der Kauf von Anteilen an der Erwerbergesellschaft unter Verwendung eines Teilbetrags des durch die Unternehmensveräußerung erzielten Kaufpreises oder aber die, unter Umständen steuerneutrale, Einlage eines Teils der Anteile des veräußerten Unternehmens in die Erwerbergesellschaft. Unabhängig von der Strukturierung kann der Veräußerer den Unternehmenswert zu einem erheblichen Teil im Transaktionszeitpunkt realisieren und partizipiert darüber hinaus mit der Rückbeteiligung überproportional an der künftigen Wertenwicklung des Unternehmens.
Dass eine spätere Realisierung des Wertes der Anteile an der Erwerbergesellschaft für den Verkäufer auch tatsächlich möglich ist, wird im Rahmen einer Gesellschaftervereinbarung mit dem Private Equity-Investor abgesichert. Zumeist wird es sich bei den vom Verkäufer an der Erwerbergesellschaft übernommenen Anteilen um eine Minderheitsbeteiligung handeln. Die Gesellschaftervereinbarung wird neben Mitveräußerungspflichten auch Mitveräußerungsrechte zugunsten des Minderheitsgesellschafters vorsehen. Bei richtiger Ausgestaltung gewährleisten die entsprechenden vertraglichen Regelungen, dass der Minderheitsgesellschafter seine Beteiligung stets gemeinsam mit dem Private Equity-Investor realisieren kann – und zwar im gleichen Umfang und zu gleichen wirtschaftlichen Konditionen. Sofern der Verkäufer an der Erwerbergesellschaft nicht eine Minderheitsposition übernimmt, sondern eine Mehrheitsbeteiligung, lassen sich möglicherweise auch weitergehende Rechte des Verkäufers, wie etwa Erwerbsrechte an der Beteiligung des Finanzinvestors, verhandeln. Dadurch ist auch ein vollständiger Rückerwerb des Unternehmens denkbar. Entsprechende Minderheitsbeteiligungen von Finanzinvestoren sind zwar (noch) wenig verbreitet, sollten aber bei Verkaufsüberlegungen nicht gänzlich ausgeschlossen bleiben. Mit dem Investment bei Wild Flavors hat KKR das Interesse von Private Equity-Investoren an Minderheitsbeteiligungen und deren Erfolg erst jüngst unter Beweis gestellt.
Familiäre Vermögensplanung
Im Rahmen einer Rückbeteiligung lässt sich auch eine familiäre Vermögensplanung darstellen, indem Anteile an der Erwerbergesellschaft nicht allein vom Verkäufer des Unternehmens, sondern gemeinsam vom Verkäufer und dessen Nachkommen oder auch allein von diesen übernommen werden. Sofern an einer Beteiligung interessierte Nachkommen nicht in der Lage sind, deren Anschaffungskosten aufzubringen, bietet sich an, dass diese vom Unternehmensverkäufer finanziert werden. Der Anteilserwerb an der Erwerber-GmbH wird so zu einem interessanten Instrument der vorweggenommenen Erbfolge. Die beteiligte „nächste Generation“ hat dann zwar die ihr finanzierten Anschaffungskosten, ggf. unter Berücksichtigung steuerlicher Freibeträge, als Geldschenkung zu versteuern. Sie erhält aber durch die Partizipation an der künftigen Unternehmensentwicklung die Möglichkeit, einen wesentlich höheren Vermögenszufluss beim späteren Verkauf ihrer Beteiligung zu erzielen. Hier stehen unter Umständen steuerliche Optimierungsmöglichkeiten zur Verfügung, wie die Beteiligung der Nachkommen über eine gemeinsam gehaltene (Familien-) Kapitalgesellschaft. Diese kann den erzielten Veräußerungserlös weitgehend steuerfrei vereinnahmen, sodass er für künftige Investments nahezu ungeschmälert zur Verfügung steht.
Der Unternehmensverkauf an einen Private Equity-Investor kann weitaus mehr eröffnen, als nur den Zugang zu vom Unternehmen benötigtem Kapital. Die Identität des Unternehmens bleibt nach der Veräußerung in aller Regel erhalten und im Rahmen von Verhandlungen mit Private Equity-Investoren droht auch nicht der Blick eines Konkurrenten in die Unternehmensbücher. Davon abgesehen sind durch die Rückbeteiligung von Unternehmensverkäufern oder die Beteiligung von Familienmitgliedern attraktive Transaktionsgestaltungen denkbar, mit denen strategische Erwerber nicht aufwarten können.
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