Allen & Overy erstreitet vor BGH Grundsatzurteil zum Pflichtangebot
Die BGH-Grundsatzentscheidung klärt drei bisher strittige Fragen: Erstens war umstritten, ob sich ein zivilrechtlicher Anspruch einzelner Aktionäre auf Zahlung einer Gegenleistung aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) oder aus einem mitgliedschaftlichen Schuldverhältnis ergibt. Laut BGH bestehen keine derartigen Ansprüche, denn sie lassen sich weder aus dem Wortlaut des WpÜG noch aus den Gesetzesmaterialien herleiten. Zweitens war umstritten, ob die Vorschrift über das Pflichtangebot (§ 35 WpÜG) ein Schutzgesetz im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 823 Absatz 2 BGB) ist und in dieser Funktion Schadenersatzansprüche der Aktionäre begründen kann. Der BGH hat auch dies jetzt verneint. Drittens war umstritten, ob Zinsen nur geschuldet sind, wenn und soweit ein Pflichtangebot verspätet veröffentlicht wird, oder ob bei Unterlassung eines Pflichtangebots ein selbstständiger Zinsanspruch besteht. Hier hatte der BGH entschieden, dass der Zinsanspruch nach § 38 WpÜG ein sogenannter akzessorischer Anspruch ist, der nur bestehen kann, wenn auch ein Hauptanspruch, also der Anspruch aus dem Pflichtangebot, besteht.
Im entschiedenen Fall hatte ein US-Vermögensverwalter Kundengelder weisungswidrig angelegt und für einen Kunden ohne dessen Wissen in einer früher am Neuen Markt notierten Gesellschaft eine Position von über 30% aufgebaut. Der ebenfalls in den USA ansässige Kunde hatte niemals die Hauptversammlung der Gesellschaft besucht.