Banken

Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts bei Kreditverträgen

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Der so genannte „Widerrufsjoker"" ermöglicht dem Verbraucher noch Jahre später, aus einem Kreditvertrag wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung ohne Vorfälligkeitsentschädigung auszusteigen. Am 1.12.2015 verhandelt der Bundesgerichtshof (BGH) darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen es treuwidrig ist, ein Verbraucherwiderrufsrecht auszuüben (Az.: XI ZR 180/15).

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Der Kläger beteiligte sich im Jahr 2005 an einer Fondsgesellschaft und finanzierte dies teilweise durch einen Kredit. 2011 widerrief er den Kreditvertrag, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung die Widerrufsfrist nicht abgelaufen sei. Die Richter am OLG Hamburg haben das Bestehen eines Widerrufsrechts bestätigt, das auch nicht verwirkt sei, erläutert Frank van Alen von SKW Schwarz. Die Klage auf Rückabwicklung des Darlehensvertrages wies das OLG dennoch wegen unzulässiger Rechtsausübung ab. Das Gericht gehe davon aus, dass Mängel der Widerrufsbelehrung nicht Grund für den Widerruf waren. Vielmehr sei es dem Kläger darum gegangen, sich aus einer spekulativen und risikobehafteten Anlage zu lösen, erläutert van Alen. Bestätigt der BGH dies, hätte das Folgen für zahlreiche Widerrufsfälle. Es käme im Einzelfall darauf an, ob der Darlehensnehmer mit seinem Widerruf sachfremde Ziele verfolgt. Es bleibt jedoch abzuwarten, ob der BGH zu einer Entscheidung kommt. Bereits im Juni 2015 hatte ein Kläger in einem Grundsatzverfahren zu diesem Sachverhalt die Revision zurückgenommen, so van Alen.

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