Die Kläger hatten Anfang bis Mitte der 1990er Jahre Anteile an einem Immobilienfonds erworben, der AWD hatte diese Käufe vermittelt. Nachdem die Renditen nicht so ausgefallen waren, wie die Anleger sich das vorgestellt hatten, verlangten sie von den beteiligten Gesellschaften und dem AWD die Rückzahlung der Einlagen gegen Rückgabe der Fondsanteile.

Die Kläger begründeten ihren Anspruch mit einem aus ihrer Sicht fehlerhaften Verkaufsprospekt. So sei z. B. nicht ausreichend darauf hingewiesen worden, dass die Fondsanteile nur eingeschränkt handelbar seien, was die Renditeprognoserechnung unrealistisch erhöht habe. Zudem beanstandeten die Anleger eine überhöhte Provisionszahlung an den AWD. Das OLG Köln sah die Vorwürfe jedoch als unbegründet an: Weder sei der Prospekt nachweisbar fehlerhaft, noch hätten die Kläger die überhöhte Provisionszahlung nachweisen können. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht zugelassen.