Banken

BGH: Urteil zur Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift

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Banken müssen künftig nicht mehr das Risiko tragen, dass ein Insolvenzverwalter Beträge, die per Einzugsermächtigung und Lastschrift vom Konto des insolventen Unternehmens abgebucht wurden, später zurückfordert. Das ist das Ergebnis zweier Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20.7.10 (PLATOW Recht v. 23.7.10), an deren Vorbereitung Bankrechtler Sebastian Bock von der Kanzlei Noerr beteiligt war.

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Der für das Insolvenzrecht zuständige Neunte Zivilsenat und der für das Bankrecht zuständige Elfte einigten sich auf einheitliche Rechtsgrundsätze zu diesem konfliktträchtigen und umstrittenen Thema.

Der Hintergrund: Dauerlieferanten, wie z. B. Stromversorger oder Vermieter, buchen im Lastschriftverfahren den geschuldeten Betrag vom Konto des Unternehmens ab. Bislang mussten solche Buchungen vom Unternehmen genehmigt werden. Dieses durfte die Belastung nur bei berechtigten Gründen verweigern. Nach Ablauf einer Prüffrist trat eine Genehmigungsfiktion ein, die Abbuchung galt als genehmigt.

Zwischen den BGH-Senaten war umstritten, ob die Genehmigungsfiktion auch einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter bindet oder ob dieser – anders als das Unternehmen – zu einem pauschalen Widerruf aller bislang nicht genehmigten Abbuchungen berechtigt war, sogar ohne Bindung an etwaige Fristen. Das Dilemma für die Bank des Unternehmens: Sie kann das Geld von der Bank des Gläubigers nur in einem Zeitfenster von max. sechs Wochen seit der Abbuchung zurückholen. „Ein pauschaler Lastschriftwiderruf des Insolvenzverwalters bedeutet deshalb ein hohes wirtschaftliches Risiko für die Bank“, erläutert Noerr-Insolvenzrechtler Stephan Kolmann.

Der BGH hat die Banken nunmehr ermächtigt, ihre AGB künftig so auszugestalten, dass alle Zahlungen auf Grund einer sog. Einzugsermächtigungslastschrift insolvenzfest sind. Als Vorbild nennt die höchste Instanz in Zivilprozessen das SEPA-Lastschriftverfahren (Single Euro Payment Area). Bis die AGB angepasst sind, müssen Banken und Insolvenzverwalter prüfen, ob das Unternehmen die vorgenommene Belastung nicht schon vorher – stillschweigend – genehmigt hat. Die Entscheidung im Einzelfall müssen die Instanzgerichte treffen. „Wir gehen davon aus, dass die Zivilsenate in den schriftlichen Entscheidungsgründen die Anforderungen an eine solche stillschweigende Genehmigung bei periodisch wiederkehrenden Abbuchungen und bei Vollkaufleuten nicht besonders hoch ansetzen werden“, so die beiden Noerr-Experten.

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