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Bundesverfassungsgericht entscheidet über CETA

Gegen das Handelsabkommen CETA mit Kanada sind fünf Eilanträge beim Bundesverfassungsgericht anhängig, über die das Gericht am 12. und 13.10.2016 verhandeln und anschließend entscheiden will (Az. 2 BvR 1368/16 u.a.). Die Europäische Kommission hat dem Rat der Europäischen Union im Juli 2016 den Vorschlag unterbreitet, die Unterzeichnung zu dem Handelsabkommen CETA zu genehmigen, die vorläufige Anwendung bis zu einem Abschluss zu erklären und das Abkommen abzuschließen.

Die entsprechenden Beschlüsse will der Rat am 18. Oktober 2016 fassen, damit der Vertrag auf dem Gipfeltreffen am 27. Oktober 2106 unterzeichnet werden kann. „In dem Eilverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geht es um die Frage, wie der deutsche Vertreter im Rat der EU abstimmen darf“, erläutert Oliver Korte von SKW Schwarz Rechtsanwälte. Folgt das Bundesverfassungsgericht den Antragstellern, würde der Beschluss über eine einstweilige Anordnung den deutschen Vertreter im Ministerrat auffordern, bei der Abstimmung über die vorläufige Anwendung des Handelsabkommens mit Nein zu votieren.

„Die Antragsteller sind der Auffassung, dass CETA das Recht auf demokratische Mitwirkung verletze“, so Korte. Auch die im Abkommen vorgesehenen Investitionsgerichte werden kritisiert. „Die politische Diskussion um solche Schiedsgerichte wurde in den letzten Monaten vielfach unsachlich geführt. Wie man auch zu CETA stehen mag: Vom Bundesverfassungsgericht ist nicht nur eine rechtliche Entscheidung, sondern auch ein Beitrag zur Versachlichung der Debatte zu erhoffen.“

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