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Daueraufreger Steuerrecht – Ausblick 2015

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2014 wurde in der Öffentlichkeit so viel über Steuern diskutiert wie schon lange nicht mehr. Das Jahr 2014 bot mit dem Fall Hoeneß, den Presseberichten zu so genannten Cum-Ex-Geschäften und den anschließenden umfangreichen Durchsuchungen bei Beteiligten, dem Base Erosion and Profit Shifting (BEPS), den Luxembourg-Leaks und ganz aktuell der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftsteuer zahlreiche Anlässe, um sich mit Steuern zu beschäftigen. Es besteht dabei die Tendenz, strafbare Steuerhinterziehung, legale Steuerreduzierung und sogar völlig steuerunkritische Fälle miteinander zu vermischen, sagt Florian Lechner, Partner in der Steuerrechtspraxis bei Linklaters in Frankfurt. Vieles sei überhöht worden, um als Aufreger zu taugen.

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 Gibt es für diese Überhöhung Beispiele?

Wer Einkünfte aus Schwarzgeld im Ausland nicht deklariert oder versucht, Schmiergelder steuerlich abzuziehen, begeht Steuerhinterziehung und wird zu Recht bestraft. Schwieriger ist die Sachlage bei den Cum-Ex-Geschäften. Es mag moralisch zweifelhaft sein, eine lang bekannte Gesetzeslücke zu nutzen, um sich einmal abgeführte Kapitalertragsteuer mehrfach erstatten zu lassen. Ob es aber unzulässig ist, bleibt auch nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesfinanzhofes aus 2014 höchst fraglich. Und bei den Strukturen, die im Zusammenhang mit BEPS und insbesondere den Luxembourg Leaks diskutiert werden, handelt es sich um zwar anspruchsvolle, aber legale Steuerplanung. Manches davon wird auch nicht steuermotiviert in Luxemburg aufgesetzt. Investmentfonds sind etwa nicht nur dort, sondern auch in Deutschland steuerbefreit.

Welche Steueränderungen sind vor diesem Hintergrund für 2015 zu erwarten?

Konkret beschlossen wurden erst einmal nur drei Maßnahmen: die Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige, eine 40-prozentige Nichtabziehbarkeit bestimmter Verluste bei Darlehensgewährungen und der Überlassung von Wirtschaftsgütern von Unternehmern an ihre Gesellschaften sowie eine gewisse Verschärfung der Einkünftekorrektur bei ausländischen Geschäftsbeziehungen. Weitere Steuerrechtsänderungen wurden insbesondere vom Bundesrat angeregt, wegen ihrer Komplexität aber auf 2015 vertagt. Es handelt sich dabei jeweils um Einzelmaßnahmen zur Schließung vermeintlicher Lücken, nicht um den „großen Wurf““. Vieles davon lässt eine überschießende Tendenz befürchten. Für steuerliche Berater wird 2015 ein intensives Jahr.

Was ändert sich konkret bei der Selbstanzeige?

Zunächst ist zu begrüßen, dass das Instrument der strafbefreienden Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung generell erhalten bleibt. Die Voraussetzungen werden aber ab 2015 erheblich verschärft. Künftig müssen etwa bereits im Fall der einfachen Steuerhinterziehung die letzten zehn Jahre vollständig nacherklärt werden. Daneben müssen nicht nur die hinterzogenen Steuern, sondern auch darauf anfallende Zinsen zeitnah beglichen werden. Und wenn der Hinterziehungsbetrag 25.000 Euro übersteigt, werden gestaffelt nach der Höhe des Hinterziehungsbetrags Zuschläge von 10, 15 oder 20 Prozent fällig. Erweitert werden auch die Fälle, in denen die Selbstanzeige wegen einer Betriebsprüfung ausscheidet. Interessant ist, dass die Verschärfung durch den Fall Hoeneß motiviert scheint, obwohl dort die Selbstanzeige bekanntlich schon nach bisherigem Recht unwirksam war.

Was steht darüber hinaus in 2015 an?

Wie erwähnt, wollte insbesondere der Bundesrat noch viel mehr ändern und verschärfen. Zahlreiche der in Rede stehenden Sachverhalte sind aber sehr komplex und bedürfen intensiver Prüfung und Vorbereitung. Die Bundesregierung hat sich die nötige Zeit mit dem Versprechen erkauft, die geforderten Maßnahmen zeitnah in 2015 anzugehen. Hierzu gehört zunächst eine Änderung des Umwandlungssteuergesetzes, die durch den Fall eines bekannten Automobilherstellers motiviert ist und bereits im 1. Quartal 2015 angegangen werden soll. Künftig soll es nur noch in sehr begrenztem Umfang möglich sein, bei einer steuerbegünstigten Einbringung neben Anteilen sonstige (geldwerte) Gegenleistungen zu gewähren. Man muss dann aufpassen, weil beispielsweise schon die üblichen Freistellungen für beim Einbringenden verbliebene Steuern die Steuerneutralität gefährden können. Bis zur Jahresmitte sollen außerdem Veräußerungsgewinne von Kapitalgesellschaften aus Anteilen steuerpflichtig werden, wenn die Beteiligung weniger als 10 Prozent beträgt. Für Dividenden aus solchen Beteiligungen gilt das schon heute. Und 2015 wird weiter von der BEPS Diskussion geprägt sein. Es gibt hier sehr weitreichende Vorschläge, etwa zur Bekämpfung sogenannter „hybrider““ Strukturen. Man muss mit Augenmaß vorgehen, denn generell ist zu erwarten, dass Deutschland mit den BEPS-Maßnahmen eher internationales Steuersubstrat verliert als gewinnt.

Kommen wir zur Erbschaftsteuer. Was erwarten Sie nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts?

Der Gesetzgeber muss bis zum 30.6.2016 eine verfassungskonforme Neuregelung treffen. Problematisch ist, dass das Gericht dem Gesetzgeber ausdrücklich erlaubt hat, die derzeitigen Begünstigungen rückwirkend bis zum 17.12.2014 zu verschärfen. Man kann sich also auf die Begünstigung des Betriebsvermögens schon heute nicht mehr verlassen (siehe dazu auch S. 8).

 

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