Der EuGH schränkt Publizitätspflicht ein
Das Bundesverfassungsgericht hat im Januar 2013 entschieden, die Frage der Publizitätspflicht an die Luxemburger Richter weiterzugeben (Az.: 1 BvR 121/11 und 1 BvR 1295/11). Strittig war die Frage, ob die bislang geltende Regelung des Handelsgesetzbuchs, wonach eine deutsche Tochtergesellschaft von der Veröffentlichung des Jahresabschlusses ausschließlich durch Einbezug in den Konzernabschluss eines deutschen Mutterunternehmens befreit werden konnte, gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt. Im Streitfall hatte sich eine deutsche GmbH darauf berufen, sie sei mit befreiender Wirkung in den Konzernabschluss ihres österreichischen Mutterunternehmens einbezogen worden. Der EuGH stellte nun klar, dass das Handelsgesetzbuch hier nicht den Vorgaben der zugrundeliegenden Richtlinie entsprach. Die Bundesrepublik habe die Richtlinie zwar erkennbar umsetzen wollen. Dort sei jedoch ausdrücklich vorgesehen, dass der Konzernabschluss jedes EU-ausländischen Mutterunternehmens befreiend wirke. Der deutsche Gesetzgeber dürfe in den Anwendungsvoraussetzungen für die Befreiung in der Bundesrepublik niedergelassene und in anderen Mitgliedstaaten ansässige Mutterunternehmen nicht ungleich behandeln. Der Sieg gilt allerdings nur auf dem Papier: Der Gesetzgeber war dem Urteil bereits zuvorgekommen und hatte den Anwendungsbereich der Befreiungsregelung mit dem MicroBilG für Jahresabschlüsse ab dem Geschäftsjahr 2013 ausdrücklich auf EU-ausländische Mutterunternehmen erweitert. Tochterkapitalgesellschaften sind somit in dieser Hinsicht nunmehr kapitalistisch strukturierte Personengesellschaften (sog. Kap-Co-Gesellschaften).