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Der steinige Weg zurück in die Steuerehrlichkeit

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Nach dem jüngsten Ankauf einer Steuer-CD aus Luxemburg müssen deutsche Kunden der luxemburgischen HSBC mit einer Anzeige wegen Steuerhinterziehung rechnen, falls sie die in Luxemburg erzielten Kapitaleinkünfte nicht in ihrer deutschen Steuererklärung angegeben haben.

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Für viele gilt es nun, die unangenehmen Rechtsfolgen wie empfindliche Geld- oder gegebenenfalls sogar Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren zu vermeiden. „Doch der Weg zurück in die Steuerehrlichkeit ist steinig und führt regelmäßig nur über die Brücke der Selbstanzeige“, so Heiko Wunderlich, Partner bei Peters, Schönberger & Partner.

Erklärt der reuige Steuersünder dem Fiskus nicht deklarierte Einkünfte im Rahmen einer Selbstanzeige nach, bevor die Straftat durch die Finanzverwaltung entdeckt wird, ist im Gegenzug Straffreiheit zu gewähren, wenn die daraufhin vom Finanzamt festgesetzte Steuer bezahlt wird. Seit der Rechtsprechungsänderung des Bundesgerichtshofs im Mai 2010 ist es jedoch nicht mehr möglich, eine strafbefreiende Selbstanzeige nur für einen Teil der hinterzogenen Steuern, etwa für eine begrenzte Anzahl mehrerer Schwarzgeldkonten abzugeben und für diesen Teil der Steuerhinterziehung Straffreiheit zu gewähren (so genannte Teilselbstanzeige). „Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Steuerhinterzieher nunmehr nur noch in den Genuss von Straffreiheit gelangen, wenn die Täter hinsichtlich aller noch unverjährter Steuerstraftaten eine vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der Angaben vornehmen“, so der Steuerrechtsexperte weiter.

Der Ankauf der Steuer-CD alleine lässt die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nicht per se entfallen. „Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu überprüfen, ob bei Abgabe der Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen bereits eine Auswertung der Daten hinsichtlich des konkreten Sachverhalts bei der Finanzverwaltung vorgelegen hat“, so Wunderlich. Ist dies nicht der Fall, dürfte trotz eventueller Hinweise auf der CD die Tat noch nicht als entdeckt gelten und eine strafbefreiende Selbstanzeige ist noch möglich.

Doch selbst bei Tatentdeckung empfiehlt sich die unverzügliche Abgabe der Selbstanzeige. Der überführte Steuersünder dokumentiert durch die Abgabe der Selbstanzeige seine Absicht zur Wiedergutmachung des entstandenen Schadens. Diese tätige Reue hat das Gericht regelmäßig als strafmildernd zu berücksichtigen.

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