Deutsche Bank – Auch OLG erklärt HV-Beschlüsse 2008 für nichtig
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Kritisiert hatten die klagenden Aktionäre die Formulierung in der Einladung: „Aktionäre (…) können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten (…) ausüben lassen. In diesem Fall sind die Bevollmächtigten rechtzeitig anzumelden.“ Auch Madeleine Zipperle, Rechtsanwältin bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Köln, findet es nicht fernliegend, dass dieser Satz bei unbefangener Lektüre dahingehend missverstanden werden kann, dass sich im Falle einer Bevollmächtigung nicht nur der Aktionär selbst, sondern – entgegen gesetzlicher Erfordernisse – auch ein Bevollmächtigter innerhalb der in der Einladung bestimmten Frist anmelden muss.
Die Frage, welche Folgen derartige Einladungsfehler haben, ist selbst zwischen den Oberlandesgerichten umstritten. „Dies ist auch der Grund, warum es spannend bleibt“, erläutert Zipperle. „Die Revision wurde zugelassen, so dass der Bundesgerichtshof endlich das ersehnte Machtwort sprechen kann.“ Die Anwältin ist der Auffassung, die Gerichte seien in der Vergangenheit hinsichtlich der Konsequenzen von Formfehlern gelegentlich über das Ziel hinausgeschossen. Auch der Gesetzgeber hat das erkannt und sich im Zuge des ARUG für Mängel bei der Angabe der „Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts“ eindeutig gegen die Nichtigkeitsfolge ausgesprochen.
Dies wird einigen Gesellschaften jedoch nicht mehr helfen. „Sollte die strikte Rechtsprechung höchstrichterlich bestätigt werden“, so Zipperle, „kann dies dazu führen, dass wichtige, in der Vergangenheit gefasste Beschlüsse nicht wirksam sind, was
nicht nur im Fall dann gescheiterter Kapitalerhöhungen fatale Folgen für die Unternehmensfortführung haben kann.“
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