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Eine Frage der Farbe

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Marken weisen auf die Herkunft eines Produktes oder einer Dienstleistung hin. Sie ermöglichen es, diese von vergleichbaren Angeboten zu unterscheiden. Die klassische Markenform ist die Wortmarke. Populär sind zum Beispiel Hanuta, Nutella, Milka und Coca-Cola. Mit den beiden Urteilen um das Sparkassen-Rot sowie das Beiersdorf-Blau bekam das Thema Farbmarken jüngst große Aufmerksamkeit. Julia Schönbohm, Partnerin, und Atif Wolfgang Bhatti, Managing Associate bei Linklaters, erläutern die aktuelle Rechtsprechung.

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Wortmarken und Wort-/Bildmarken sind die bekanntesten Markenformen. Es gibt auch dreidimensionale Marken, mit denen eine bestimmte Form geschützt wird, sowie Hör- und Farbmarken. So schützen dreidimensionale Marken beispielsweise eine bestimmte Form. Ein bekanntes Beispiel ist die Form der Coca-Cola-Flasche. Eine der ersten Hörmarke meldete die Underberg AG 1995 an, um ihre markante Werbemelodie „Komm doch mit auf den Underberg““ zu schützen.

Über Farbmarken wird Unternehmen eine Farbe zugeordnet. Ein bekanntes Beispiel ist die Farbe Lila für Milka-Schokoladenprodukte und der Farbton Magenta, der für Waren und Dienstleistungen aus dem Bereich der Telekommunikation für die Deutsche Telekom registriert ist. Der Schutz durch eine Farbmarke ermöglicht es, Dritten die Benutzung der Farbe zu verbieten. Es ist jedoch nicht leicht, Farbmarken zu registrieren, da nur eine begrenzte Anzahl von Farben zur Verfügung steht. Deshalb besteht für die geschützten Waren- und Dienstleistungen ein Freihaltebedürfnis. Hinzu kommt, dass eine Farbe in der Regel zunächst als gestalterisches Element und nicht als Herkunftshinweis wahrgenommen wird. Sie besitzt somit keine originäre Unterscheidungskraft. Ein Produkt und dessen farbliche Gestaltung müssen einen sehr hohen Bekanntheitsgrad erreicht haben, damit das Produkt anhand der Farbe einem Unternehmen zugeordnet wird. Daher können Farbmarken erst dann geschützt werden, wenn die entsprechende Farbe von einem Großteil der Verkehrskreise mit einem bestimmten Unternehmen in Verbindung gebracht wird und dadurch Unterscheidungskraft erlangt hat (Verkehrsdurchsetzung).

Um diese hohe Verkehrsdurchsetzung zu erreichen, müssen Unternehmen konsequent über viele Jahre eine bestimmte Farbe für ihre Produkte und Dienstleistungen verwenden. Die Deutsche Telekom nutzt beispielsweise seit vielen Jahren die Farbe Magenta zur Kennzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen. So sind etwa die Hörer öffentlicher Telefone des Unternehmens magentafarben. Hat sich eine Farbe im Verkehr so durchgesetzt, dass sie als Hinweis auf ein Unternehmen verstanden wird, begründet das ein besonderes Alleinstellungsmerkmal. Um die Verkehrsdurchsetzung nachzuweisen, muss der Markenanmelder eine komplexe Befragung der Verkehrsteilnehmer durchführen.

Der Streit um die Farben Rot und Blau hält an

Dass der Schutz über eine abstrakte Farbmarke schwierig sein kann, merken derzeit der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) sowie Beiersdorf. 2007 wurde die Farbmarke „Sparkassen-Rot (HKS 13)““ nach längerer Auseinandersetzung mit dem Deutschen Patent- und Markenamt für den DSGV eingetragen. Die österreichische Oberbank und die spanische Santander Bank verwenden ebenfalls die Farbe Rot zur Kennzeichnung ihrer Produkte in Deutschland. Beide Finanzinstitute versuchen seit 2009, die Löschung der Farbmarke „Sparkassen-Rot““ zu erreichen. Nachdem das Deutsche Patent- und Markenamt zuvor entsprechende Anträge zurückgewiesen hatte, löschte das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 8.7.2015 die Farbmarke „Sparkassen-Rot““. Nach Ansicht des Gerichts liege keine ausreichende Verkehrsdurchsetzung vor. Ein Gutachten des DSGV hatte dargelegt, dass 68% der Befragten das „Sparkassen-Rot““ mit der Sparkasse in Verbindung bringen. Die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist nicht endgültig. Der DSGV hat bereits angekündigt, den Bundesgerichtshof für eine endgültige Entscheidung anrufen zu wollen.

Bereits seit 2007 streiten sich Beiersdorf und Unilever um die Eintragung der Farbmarke „Nivea-Blau (Pantone 280 C)““. Das Deutsche Patent- und Markenamt löschte die „Nivea-Blau““-Farbmarke auf Antrag von Unilever. Das Bundespatentgericht bestätigte die Entscheidung. Auf Rechtsbeschwerde von Beiersdorf ordnete der Bundesgerichtshof mit Entscheidung vom 9.7.2015 an, dass das Bundespatentgericht die Löschung erneut überprüfen müsse. Der Bundesgerichtshof bemängelte, dass der vom Bundespatentgericht verlangte Grad von 75% Verkehrsdurchsetzung zu hoch sei. Darüber hinaus sei das von Beiersdorf in Auftrag gegebene Gutachten zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung nicht hinreichend verlässlich. Den befragten Testpersonen wurde eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt. Damit könnten diese zu Gunsten von Beiersdorf beeinflusst worden sein, da die Nivea-Creme-Dosen blau eingefärbt sind und der Nivea Schriftzug in weiß gehalten ist.

Für Unternehmen ist es sicher interessant, ein konsequentes Farbkonzept zur Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen zu verwenden. Je außergewöhnlicher eine Farbe oder eine Farbkombination ist, desto leichter wird ein Verbraucher die Farbe mit dem Unternehmen in Verbindung bringen. Insgesamt sollten Farbmarken wenigen besonders bekannten Produkten vorbehalten bleiben, um die Gestaltungsmöglichkeiten Dritter nicht zu sehr zu beschränken.

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