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Entscheidung zur Rechtmäßigkeit von präventiven Ermittlungen zur Terrorabwehr

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Seit 2009 erlaubt das BKA-Gesetz dem Bundeskriminalamt zur Terrorabwehr verdeckte Maßnahmen wie längerfristige Observation, akustische und optische Wohnraumüberwachung, Onlinedurchsuchung und Telekommunikationsüberwachung auch von Berufsgeheimnisträgern. Dagegen sind zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, zu denen am 20. April 2016 die Urteile (Az.: 1 BvR 966/09, 1 BvR 1044/09) verkündet werden sollen. „Mit der Neufassung des Gesetzes hat das BKA erstmals präventive Eingriffsbefugnisse erhalten"", erläutert Eren Basar, Fachanwalt für Strafrecht bei Wessing & Partner.

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Diese reichen nach Ansicht der Beschwerdeführer deutlich zu weit, da sie Überwachungen auch ohne konkrete Gefahr ermöglichen. Die Bundesregierung hingegen verweist darauf, dass die Befugnisse ausschließlich dem Schutz von besonders gewichtigen Rechtsgütern dienen und einem Erforderlichkeitsvorbehalt unterliegen. „Angesichts der Reichweite der im BKA-Gesetz zugelassenen Befugnisse wiegt besonders schwer, dass die Weitergabe der so gewonnenen Erkenntnisse an in- und ausländische Behörden im Einzelfall vereinfacht möglich ist““, so Basar. Das Bundesverfassungsgericht wird Stellung dazu beziehen müssen, wann präventive Ermittlungen zulässig sind. „Bislang galt der Grundsatz, dass Ermittlungen im Vorfeld von Gefahr und Tatverdacht im freiheitsschützenden Rechtsstaat nicht gerechtfertigt werden können““, erklärt Basar. Mit Blick auf jüngere Entscheidungen rechnet Basar damit, dass das Gericht jedenfalls einzelne Regelungen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklären wird.

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