Banken

Gerichte uneins über Auskunftspflichten der Banken

Das Bankgeheimnis ist ein hohes Gut. Es findet sich zwar nicht im Gesetz, dafür aber an prominenter Stelle in den Banken-AGB. Für den Inhaber eines Patents, einer Marke oder eines Urheberrechts markiert dieses Bankgeheimnis immer öfter einen Stolperstein bei der Verfolgung von Rechtsverletzern.

Die modernen Gesetze zum Schutz geistigen Eigentums enthalten überwiegend so genannte Drittauskunftsklauseln. Diese gewähren dem Rechteinhaber unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, von Dritten – etwa einer Bank, über die der Rechtsverletzer seine Gewinne aus der unrechtmäßigen Nutzung der Marke, des Patents oder sonstigen Schutzrechts geschleust hat – Auskünfte einzufordern.

„Die Auskunft verweigern darf nur derjenige, dem ein Zeugnisverweigerungsrecht nach §§ 383 bis 385 ZPO zusteht“, so Nils Rauer, Partner der internationalen Anwaltssozietät Hogan Lovells. Für Banken bejaht wurde ein solches Recht jüngst sowohl vom OLG Stuttgart als auch vom LG Hamburg. Das LG Magdeburg dagegen hat unlängst zugunsten des Rechteinhabers entschieden und die Bank zur Auskunft verpflichtet. „Das – ,nur‘ vertraglich vereinbarte – Bankgeheimnis begründete nach Ansicht der Richter hier kein Zeugnisverweigerungsrecht“, so Rauer weiter.

Ob sich diese Ansicht so halten lässt, erscheint fraglich. Denn das Bankgeheimnis gilt zu Recht als gewohnheitsrechtlich anerkannt und ist als solches unbestreitbar institutionalisiert. „Letztlich stehen sich hier Geheimnis- und Datenschutz einerseits und der Schutz geistigen Eigentums andererseits gegenüber“, so Rauer. Gemäß der Enforcement-Richtlinie 2004/48/EG ist aber bei der Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte denjenigen Gesetzesregelungen Rechnung zu tragen, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen oder die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand haben.

„Auch wenn dies für den Rechteinhaber verständlicherweise äußerst unbefriedigend ist, erscheint es daher vertretbar, Banken unter Verweis auf die sich aus dem Bankgeheimnis ableitenden Vertraulichkeitspflichten ein Zeugnisverweigerungsrecht zuzubilligen“, resümiert der IP-Experte. Die Konsequenz dessen ist jedoch, dass der gesetzlich vorgesehene Drittauskunftsanspruch gerade dort nicht greift, wo erfahrungsgemäß die für eine effektive Verfolgung von Rechtsverletzungen unerlässlichen Informationen am ehesten zu finden wären.

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