Gesetzesreform schiebt verdecktem Beteiligungsaufbau einen Riegel vor
Das Recht zur Übernahme börsennotierter Unternehmen stand in den vergangenen Jahren stark im Blickpunkt der Öffentlichkeit. So hatten vor allem die Übernahmeschlachten um Continental und Volkswagen Aufsehen erregt, weil sich die Angreifer Schaeffler und Porsche mit auf Barausgleich gerichteten Derivatgeschäften heimlich große Aktienpakete gesichert hatten.
Das Recht zur Übernahme börsennotierter Unternehmen stand in den vergangenen Jahren stark im Blickpunkt der Öffentlichkeit. So hatten vor allem die Übernahmeschlachten um Continental und Volkswagen Aufsehen erregt, weil sich die Angreifer Schaeffler und Porsche mit auf Barausgleich gerichteten Derivatgeschäften heimlich große Aktienpakete gesichert hatten.
Nach einer Gesetzesänderung, die zum 1.2.12 in Kraft tritt, dürfte ein solcher verdeckter Beteiligungsaufbau (auch als „Anschleichen“ bezeichnet) nicht mehr möglich sein. „Die Neuregelung verschärft die bestehenden Offenlegungspflichten deutlich“, so Richard Mayer-Uellner von CMS Hasche Sigle. „Wer Instrumente hält, die ihm den Erwerb börsennotierter Aktien ermöglichen, muss dies der betreffenden Gesellschaft mitteilen, wenn bestimmte Beteiligungsschwellen erreicht werden.“ Die Gesellschaft ist dabei verpflichtet, diese Mitteilung zu veröffentlichen.
Während sich die bestehenden Vorschriften an starren Fallbeispielen orientieren, ist die neue Transparenzpflicht wie eine Generalklausel formuliert, so dass eine Umgehung künftig kaum mehr vorstellbar ist. Sie erfasst etwa Derivate, Swaps und Optionsgeschäfte, sofern sie jeweils den Erwerb von Aktien ermöglichen. Eine weitere Änderung stellt klar, dass auch Wertpapierleihen oder Pensionsgeschäfte nicht mehr für den verdeckten Beteiligungsaufbau in Betracht kommen. Wegen der weiten Formulierung könnten allerdings auch Instrumente zu melden sein, die für ein Anschleichen denkbar ungeeignet sind – etwa Vorkaufs- und Andienungsrechte in Gesellschaftervereinbarungen oder bloße Absichtserklärungen im Vorfeld von M&A-Transaktionen. „Um drohende Unklarheiten zu verhindern, wäre es hilfreich, wenn das Bundesministerium für Finanzen von der Möglichkeit Gebrauch macht, solche Instrumente im Wege der Rechtsverordnung auszunehmen“, so Mayer-Uellner weiter.
An der Reform wurde teils kritisiert, dass sie Übernahmen börsennotierter Unternehmen erschweren wird. In der Tat hat der verdeckte Beteiligungsaufbau die Erfolgschancen des Übernahmeangebots erhöht, weil das Risiko konkurrierender Angebote (und damit verbundener Preiskämpfe) sowie die Verteidigungsbereitschaft des Managements gemindert werden. Die Aktionäre der Zielgesellschaft profitieren dagegen von der erhöhten Transparenz. Da auch möglichen Wettbewerbsverzerrungen ein Riegel vorgeschoben wird, ist die Neuregelung aus Sicht des Anlegerpublikums zu begrüßen.