Keine pauschalen Bearbeitungsgebühren für Darlehen
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Dies geht aus einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 3.5.11 hervor (Az.: 17 U 192/10). Eine solche als AGB zu qualifizierende Klausel benachteilige den Verbraucher unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB unvereinbar sei. Denn der mit der Gebühr abzugeltende Verwaltungsaufwand (z. B. Bonitätsprüfung) sei keine Dienstleistung für den Kunden, sondern solle Forderungsausfälle der Bank vermeiden. Nach der Rechtsprechung dürften in AGB aber keine Entgelte für Arbeiten verlangt werden, die vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.
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