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KfW-Darlehen: Auszahlungsbschläge bei Alt-Verträgen zulässig

Förderkredite aus KfW-Mitteln bieten dem Darlehensnehmer besonders günstige Konditionen. Nicht selten wird ein Disagio vereinbart, das Sondertilgungen ermöglicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in vier Fällen mit den Ansprüchen von Darlehensnehmern auf Rückzahlung solcher Disagien befasst. Die Darlehensnehmer hatten mit ihrer Hausbank jeweils vereinbart, dass vom Darlehensnennbetrag 4% Disagio einbehalten werden.

Darin enthalten waren 2% Risikoprämie für das Recht des Darlehensnehmers zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits sowie 2% Bearbeitungsgebühr. Die Darlehensnehmer hielten die entsprechende Vertragsklausel für unwirksam und klagten auf Rückzahlung des Abzugsbetrags. In den ersten drei Fällen blieb die Klage erfolglos (Az.: XI ZR 454/14, XI ZR 63/15 und XI ZR 73/15). „Nach Ansicht des XI. Zivilsenats liegt in der Möglichkeit, den Kredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig abzulösen, ein wirtschaftlicher Vorteil des Darlehensnehmers und damit eine zusätzlich angebotene Leistung““, erläutert Frank van Alen, Experte für Bankrecht bei SKW Schwarz. Diese Leistung könne mit einer Risikoprämie von 2% abgegolten werden, ohne dass die Klausel einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Darüber hinaus durfte die Bank aber auch weitere 2% Bearbeitungsgebühr erheben. Dieser Teil des Disagios unterfalle, so der BGH, zwar der AGB-Inhaltskontrolle, halte dieser aber stand, weil er den Darlehensnehmer nicht unangemessen benachteilige.

Fördermittel würden nicht nach den sonst am Kapitalmarkt üblichen Bedingungen, sondern zinsvergünstigt vergeben. Sie dienten nicht in erster Linie den eigenwirtschaftlichen Interessen der KfW, sondern der Förderung wirtschaftspolitischer Ziele. „Dies würde aus Sicht des BGH eine laufzeit-unabhängige Bearbeitungsgebühr rechtfertigen““, sagt van Alen. Während die ersten drei Urteile sich auf vor Juni 2010 abgeschlossene Verträge bezogen, betraf der vierte Fall (Az.: XI ZR 96/15) einen Kreditvertrag, der geschlossen wurde, nachdem am 11. Juni 2010 das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft getreten war.

Diesen Fall hat der BGH an die Vorinstanz zurückverwiesen, weil zunächst vom Berufungsgericht zu klären sei, ob der Förderkredit an einen Verbraucher oder für gewerbliche Zwecke ausgereicht worden war. „Kommen die Richter zu dem Schluss, dass ein Verbraucherdarlehen vorliegt, würde eine laufzeit-unabhängige Gebühr von 4% des Darlehensnennbetrages einer AGB-Inhaltskontrolle eher nicht standhalten, weil ab Juni 2010 besondere Regeln zur vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherdarlehen gelten““, so van Alen. Besonderheit im konkreten Fall ist zudem, dass das fragliche Förderdarlehen nicht durch ein Grundpfandrecht besichert wurde. „Die praktische Relevanz des Falles dürfte insofern überschaubar bleiben, als die vom BGH jetzt aufgestellten Grundsätze für ab Mitte 2010 abgeschlossene grundpfandrechtlich besicherte Förderdarlehen gerade nicht greifen““, erklärt van Alen.

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